Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen für das Psychotherapeutische Propädeutikum
Das Psychotherapeutische Propädeutikum darf nur beginnen, wer die
Reifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung (Berufsreifeprüfung) abgelegt hat oder
einen nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluss im Ausland erworben hat oder
über ein Diplom des Krankenpflegefachdienstes oder des medizinisch technischen Dienstes verfügt oder
eine Sondergenehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten hat.
Wenn keine der anderen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt ist, kann beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eine Sondergenehmigung beantragt werden (Anfragen im BMG bei Herrn Kohaut, Tel. ++43-1-71100-4147).
Aufnahmevorgang in den Universitätslehrgang an der Universität Salzburg
1) Nachweis der gesetzlichen Aufnahmebedingungen
2) Teilnahme an einer kostenfreien Informationsveranstaltung am Fachbereich für Erziehungswissenschaft, Erzabt-Klotz-Straße 1, 5020 Salzburg.
Termine der Info-Veranstaltungen finden Sie unter: Aktuelles
3) Ausfertigung und Einreichung des Aufnahmeantrages (auch erhältlich bei der Info-Veranstaltung).
Studienbeginn: Oktober jeden Jahres.
4) Entscheidung über die Aufnahme. Diese Entscheidung trifft die Lehrgangsleitung (beschränkte Teilnehmerzahl)
5) Einzahlung der Einschreib und Semestergebühr nach Erhalt der Aufnahmebestätigung. Mit der Gebühreneinzahlung ist die Aufnahme in den Lehrgang vertragsgültig.
Zulassungsvoraussetzungen für das Psychotherapeutische Fachspezifikum
Das Psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur beginnen, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat
das Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder einen Quellenberuf erworben hat oder
eine Sondergenehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten hat.
Quellenberufe haben:
Absolvent/inn/en der Sozialakademie/Fachhochschule für Soziale Arbeit Absolvent/inn/en der Pädagogischen Hochschule Absovent/inn/en folgender Universitätsstudien: Medizin, Psychologie, Pädagogik, Philosophie, Kommunikationswissenschaft, Theologie oder
ein Lehramtsstudium
Ehe und FamilienberaterInnen
Musiktherapeutlnnen
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/-schwestern
Absolventlnnen des medizinisch technischen Dienstes und Sanitätsdienstes lt. BGB Nr. 102/1961
Eine Sondergenehmigung ausschließlich für das Fachspezifikum, kann erst nach Beendigung des Propädeutikums beim BMG beantragt werden. Wenn schon eine Sondergenehmigung für das Propädeutikum vorliegt, ist für das Fachspezifikum kein neuerliches Ansuchen erforderlich.