Der Senat

Der Senat der PLUS ist neben dem Rektorat und dem Universitätsrat oberstes Leitungsorgan der Universität. Zu seinen Hauptaufgaben zählen die Erlassung der Satzung, die Genehmigung von Curricula sowie die Mitwirkung an Habilitations- und Berufungsverfahren.

Der Senat der PLUS besteht aus 26 Mitgliedern und setzt sich aus Vertreter*innen aller Gruppen der Universitätsangehörigen (Universitätsprofessorinnen und -professoren, Angehörigen des Mittelbaus und des allgemeinen Universitätspersonals sowie Studierenden) zusammen. Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre. Die nächsten Senatswahlen an der PLUS finden im Sommersemester 2022 statt.

Senat Gruppenfoto
© Foto: Simon Haigermoser

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Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Faber
Senatsvorsitzender

Kapitelgasse 4-6, 5020 Salzburg

Tel.: +43 662 8044 2391 oder 3062
E-Mail:

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Assoz.-Prof. Mag. Dr. Günter Herzig
1. stv. Senatsvorsitzender

E-Mail:

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Tobias Neugebauer, LLB.oec.
2. stv. Senatsvorsitzender

E-Mail:

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Mag. Ingeborg Schrems
3. stv. Senatsvorsitzende

E-Mail:


Mitglieder des Senats

Vertreter*innen Professor*innen:

      • Ulrike Berninger
      • Oliver Diwald
      • Wolfgang Faber
      • Clemens Fuchs
      • Marlis Gielen
      • Hubert Hinterhofer
      • Imke Mendoza
      • Werner Michler
      • Bernhard Pöll
      • Angela Risch
      • Hans-Joachim Sander
      • Kyoko Shinozaki
      • Claudia Wöhle

Vertreter*innen des Mittelbaus:

      • Birgit Breninger
      • Iris Graz
      • Günter Herzig
      • Gernot Posselt
      • Herbert Wagner

Vertreterin des allgemeinen Personals:

      • Ingeborg Schrems

Vertreter*innen der Studierenden:

      • Keya Baier
      • Anne Kolckmann
      • Tobias Leitner
      • Tobias Neugebauer
      • Kevin Schröcker
      • René Thaler

mit beratender Stimme:

      • Josefine Puntus (BRII)
      • Siegrid Schmidt (AKG)

Auskunftspersonen:

      • Manfred Gabriel (BRI)
      • Martin Dürnberger

 

Aufgaben des Senats

 

      • Der Senat erlässt und ändert die Satzung auf Vorschlag des Rektorates. Er stimmt dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten zu. Stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten.

      • Der Senat stimmt dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; zu. Stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten.

      • Der Senat ändert die Größe des Universitätsrats und wählt seine Mitglieder.

      • Der Senat stimmt der Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat zu. Verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen. Stimmt der Senat neuerlich nicht fristgerecht nicht zu, geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen.

      • Der Senat erstellt einen Dreiervorschlag an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

      • Der Senat nimmt zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag) Stellung. Er wirkt bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren, beim Habilitationsverfahren und dem Berufungsverfahren mit.

      • Der Senat erfasst und ändert die Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57) nach Maßgabe (§ 22 Abs 1 Z 12 und § 54 Abs 10). Er legt akademische Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen fest.

      • Der Senat entscheidet in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten, legt die Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden fest, setzt Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Abs. 7 und 8) ein, erlässt Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen, genehmigt die Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane, nimmt Stellung an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat, richtet einen Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ein und nominiert ein weibliches und eines männliches Mitglieds für die Schiedskommission.

Wichtige Informationen finden Sie hier:

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Mag. Clara Gröblacher
Geschäftsstelle des Senats

Kapitelgasse 4-6 , 5020 Salzburg

Tel.: +43 662 8044 2391
E-Mail: