Wichtig: neue Zahlungsfristen
ab Wintersemester 2022/23!
Studienbeginner eines Bachelor- oder Diplomstudiums müssen den Beitrag vor dem 5. September 2023 für das Wintersemester einbezahlen.
Höhersemestrige müssen den ÖH-Beitrag bzw. Studienbeitrag vor dem 31. Oktober 2023 (Wintersemester) bzw. 31. März 2024 (Sommersemester) einbezahlen!
Allgemeine Informationen
Ordentliche Studierende
Die Höhe des Studienbeitrags richtet sich nach Ihrer Staatsangehörigkeit. Um Ihr Studium fortsetzen zu können, müssen Sie den Ihnen vorgeschriebenen Beitrag jedes Semester fristgerecht einzahlen.
Als EU/EWR/CH-Bürger*in sind Sie in der Mindeststudiendauer plus zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit und zahlen nur den ÖH-Beitrag (22,70 Euro). Danach müssen Sie zusätzlich zum ÖH-Beitrag den Studienbeitrag in Höhe von 363,36 Euro bezahlen (in Summe 386,06 Euro).
Ordentliche Studierende mit Staatsangehörigkeit aus einem Nicht-EU/EWR-Land zahlen pro Semester 726,72 Euro plus 22,70 Euro ÖH-Beitrag (in Summe 749,42 Euro), außer sie fallen unter eine der nachfolgenden Ausnahmen.
Befristete Befreiung
Eine befristete Befreiung vom Studienbeitrag besteht wenn ein Erlassgrund geltend gemacht werden kann, es muss lediglich der ÖH-Beitrag bezahlt werden.
Außerordentliche Studierende
Diese Studierenden haben unabhängig von ihrer Nationalität ab dem ersten Semester den Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 und den ÖH-Beitrag von € 22,70 zu bezahlen.
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen, sind vom Studienbeitrag befreit und haben nur den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag zu bezahlen.
Beitragsfreie Zeit
Studienzeiten aus bereits früher begonnenen und abgebrochenen Studien werden bei der Studienzeitberechnung mitgezählt, wenn das Studium wieder aufgenommen wird.
Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist an Hand der jeweiligen Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 4 Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 (BGBl. II Nr. 288/2004 idF BGBl. II Nr. 161/2011) zu ermitteln, die das Curriculum bezeichnen. Zurückgelegte Semester eines Studiums sind bei Übertritt in das entsprechende neue Studium einzurechnen. Studienzeiten im Rahmen desselben Curriculums sind zusammenzuzählen.
Semester, in denen eine Beurlaubung vorliegt, sind bei der Ermittlung der Anzahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums nicht zu berücksichtigen. Semester, in denen die Ableistung des Präsenz- und Zivildienstes ohne Berücksichtigung der lehrveranstaltungsfreien Zeit eine Dauer von mindestens vier Wochen in Anspruch nahm, sind bei der Ermittlung der Anzahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums nicht zu berücksichtigen.
Der ÖH-Beitrag ist in der beitragsfreien Zeit jedenfalls zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen
Universitätsgesetz 2002
§§ 91 und 92
Studienbeitragsverordnung – StubeiV
Richtlinien des Rektorates
Höhe des Studienbeitrages
Gemäß § 91 Universitätsgesetz 2002 gilt seit dem Sommersemester 2013 folgende Studienbeitragsregelung:
Der ÖH-Beitrag (Studierendenbeitrag) beträgt € 22,70 und ist ausnahmslos von allen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu entrichten, auch von jenen, die von der Zahlung des Studienbeitrages befreit sind.