Beurlaubung
Antragsfristen
Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.
Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
- Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
- Schwangerschaft
- Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
- vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.
Rechtswirkungen
Die Beurlaubung gilt für alle Studien der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Zulassung zu diesen Studien bleibt während der Beurlaubung aufrecht. Es ist kein Studienbeitrag, jedoch der ÖH-Beitrag einschließlich Versicherungsbeitrag zu zahlen. Studierende, die beurlaubt sind, verbleiben in ihrer bisherigen Curriculumsversion (eine Beurlaubung verlängert jedoch nicht den gesetzlich vorgegebenen Zeitraum, in dem Studien nach „alten“ Curriculaversionen abzuschließen sind). Während der Beurlaubung ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten unzulässig.
Studienbeihilfebezieher*innen sollten sich vor Beantragung einer Beurlaubung genauestens bei der Studienbeihilfenbehörde informieren.