Erforderliche Sprachkenntnisse

Für Studien mit deutscher Unterrichtssprache

Gemäß § 63 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 haben Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Neben einem Reifeprüfungszeugnis aufgrund des Unterrichts in dieser Sprache werden die erforderlichen Sprachkenntnisse alternativ durch definierte Urkunden nachgewiesen.

Kann der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat gemäß § 63 Abs. 10a Universitätsgesetz 2002 die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Gemäß § 63 Abs. 10b ist diese Ergänzungsprüfung im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges (VPLUS) abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausmaß des Niveaus B1 voraus.Details zu den Sprachnachweisen finden Sie hier

StudienwerberInnen, die bereits im Besitz eines Zulassungsbescheides sind, sind berechtigt am Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (VPLUS) teilzunehmen. Detailinformationen zu diesem Universitätslehrgang an der Universität Salzburg finden Sie hier

Wichtiger Hinweis: Mit dem Besuch dieses Vorstudienlehrganges kann von den Aufenthaltsbehörden ein „Studenten-Visum“ (= Aufenthaltstitel Studierender) erteilt werden. Informationen zum Aufenthaltstitel erteilt der Magistrat Salzburg – Amt für öffentliche Ordnung.

Kontakt
Magistrat Salzburg – Amt für öffentliche Ordnung
Schwarzstraße 445020 Salzburg

For English taught Master’s Programmes and for Doctoral Study Programmes where German knowledge is not relevant

According to § 63 Abs. 10 of the Austrian Universities Act of 2002, persons whose first language is not that of the language of instruction must prove that their language skills in the language of instruction are sufficient to successfully complete the degree course. For this purpose, either a school leaving certificate from a school where the language of instruction was the same as that for the desired degree course or one of the defined certificates will be accepted as sufficient evidence.

Details on the language certificates can be found here