Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

 

Ausschluss der Rückerstattung

  • Ein Anspruch auf  Rückerstattung besteht nicht, sofern dieser aufgrund eines Studienabschlusses in einem bereits inskribierten Semester erfolgt.
  • Vom Erlass bzw. von der Rückerstattung ausgeschlossen sind Studierende, denen ein Studienzuschuss gemäß Studienförderungsgesetz gewährt wird oder denen der Studienbeitrag in anderer Form rückerstattet wurde.

Strafbestimmung
Sofern die Rückerstattung des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen wurde, ist unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Studienbeitrag nachträglich bei sonstiger Exmatrikulation zu entrichten.
Folgende Erlassgründe gelten für ordentliche Studierende (ausgenommen Drittstaatsangehörige mit dem Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierende“):


Mehrfachstudien

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung refundiert ordentlichen Studierenden, die mehrere ordentliche Studien betreiben, auf Antrag den eingezahlten Studienbeitrag, sofern  in allen Studien jeweils ein positiver Prüfungserfolg von mindestens 15 ECTS (Dokoratsstudien mind. 8 Semesterstunden) nachgewiesen wird. Anträge sind direkt an das Bundesministerium zu richten.
Richtlinie über die Refundierung von Studienbeiträgen bei Mehrfachstudien
Ansuchen um Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien

Gesetzliche Erlassgründe gemäß  Studienbeitragsverordnung – StubeiV

1. Schwangerschaft und Krankheit
Im Falle einer Hinderung am Studium von zumindest zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder wegen Krankheit wird der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Es muss sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten handeln.
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages
Bestätigung einer Fachärztin/nes Facharztes

2. Kinderbetreuung
Bei überwiegender Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.
Nachweise:
-Geburtsurkunde des Kindes
-Meldezettel der/des Studierenden (nicht älter als sechs Monate)
-Meldezettel des Kindes (die angegebene Adresse des Kindes muss mit jener der/des Studierenden übereinstimmen – nicht älter als sechs Monate)
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

 

3. Behinderung
Der Studienbeitrag wird Studierenden für die Dauer ihres Studiums ohne Einschränkung auf eine beitragsfreie Zeit erlassen, sofern eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist.
Nachweis:
Behindertenpass des Bundessozialamtes
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages
Siehe auch unter universitätsautonome Regelungen

 

4. Studienbeihilfe
Der Studienbeitrag wird Studierenden erlassen, wenn sie im vorangegangen Semester Studienbeihilfe gemäß Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Nachweis:
Bescheid über die Stipendienzuerkennung
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

 

5. Mobilitätsprogramme
Studierenden der Universität Salzburg, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren (Outgoings). Der Studienbeitrag wird erlassen, wenn der Auslandsaufenthalt mindestens vier Wochen eines Semesters umfasst (ausgenommen Ferien und lehrveranstaltungsfreie Zeit).
Info
Antragsformular

Studierenden ausländischer Universitäten, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen, EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen an der Universität Salzburg absolvieren (Incomings). Der Studienbeitrag wird erlassen, wenn der Aufenthalt an der Universität Salzburg mindestens vier Wochen eines Semesters umfasst (ausgenommen Ferien und lehrveranstaltungsfreie Zeit).
Info
Antragsformular

 

6. Verpflichtendes Auslandsstudium
Studierenden, der Universität Salzburg, die auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum im Ausland studieren. Der Studienbeitrag wird erlassen, wenn der Auslandsaufenthalt mindestens vier Wochen eines Semesters umfasst (ausgenommen Ferien und lehrveranstaltungsfreie Zeit).
Nachweis:
Bestätigung der/des Vorsitzenden der Curricularkommission
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

 

Universitätsautonome Erlasstatbestände gemäß Richtlinien des Rektorats
1. Begabte SchülerInnen
Schüler und Schülerinnen, die im Rahmen des Programmes „Schüler/innen an den Hochschulen“ als außerordentliche Studierende zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen wurden. Der Nachweis an der Teilnahme am Programm ist jedes Semester nachzuweisen.
Nachweis:
Bestätigung des österreichischen Austauschdienstes
 Informationen des Österreichischen Austauschdienstes (oeaD)
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

2. Stipendiatinnen und Stipendiaten der pre-doc Programme der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder vergleichbarer Programme. Die Befreiung wird für die Dauer des jeweili- gen Stipendiums gewährt. Es sind entsprechende Nachweise über das gewährte Stipendium vorzulegen.
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

3. Behinderten und chronisch kranken Studierenden
Auf Studierende, die eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung, jedoch keine oder keine für einen gesetzlichen Erlass des Studienbeitrages ausreichende Einschätzung des Bundessozialamtes (Polyarthritis, Chronisches Erschöpfungssyndrom, u.Ä.) haben, wird ge- sondert Rücksicht genommen. Dafür wird ein eigenes Verfahren festgelegt, das im Mittei- lungsblatt der Universität Salzburg verlautbart werden wird.
Informationen der Abteilung disability&diversity
Antrag auf Erlass des Studienbeitrages

4. MORE-Studierende
Außerordentlichen Studierenden, die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der uniko-Initiative „MORE“ sind.
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

5. StudierendenvertreterInnen gemäß HSG 2014
Studierende mit einer Zulassung als ordentliche Studierende an der Universität Salzburg, die während ihres Bachelor-, Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums an der Universität Salzburg Zei-ten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter gemäß Hochschülerinnen- und Hoch-schülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014 nachweisen können. Weitere Bestimmungen regelt § 1a.  
Bestätigungsformular ÖH-Tätigkeit
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages

6. Afro-Asiatische Institut Salzburg
Studierenden, die sich im „AAI Stipendienprogramm für Eine Welt“ befinden. Die Stipendienbe-stätigung ist jedes Semester vorzulegen.
Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrage