Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen

Feststellungsbescheid

Der Bescheid, der die Zugehörigkeit zum Kreis der Personen mit begünstigter Behinderung für das Arbeitsleben bescheinigt, wird als Feststellungsbescheid bezeichnet.

Personen mit Plakaten zum Thema Behinderung

Der Feststellungsbescheid kann  beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Er ist die Grundlage für die Inanspruchnahme erhöhter Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz sowie für Fördermöglichkeiten im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit.

  • Wer kann dem Kreis der begünstigt behinderten Personen angehören (Voraussetzungen)?

    • Personen mit Behinderung(en) (Grad der Behinderung/GdB von mind. 50%)
    • Personen mit chron. Erkrankung(en) (GdB von mind. 50%)
    • schwer erkrankte Personen (z.B. Krebserkrankungen) für die Dauer der Krankheit/Therapie, falls Einschränkungen mit einem GdB von mind. 50% festgestellt werden.
    • gilt für Österreicher*innen, EU-Bürger*innen und gleichgestellte Personen
  • Welche erhöhten Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz gibt es?

    • Erhöhter Kündigungsschutz: Kündigungen erfordern die Zustimmung des Behindertenausschusses
    • Entgeltschutz: aufgrund von Behinderungen darf es zu keiner Entgeltkürzung kommen
    • Erhöhte Fürsorgepflicht: Die Universität Salzburg muss auf den Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht nehmen, soweit es die konkreten Betriebs- und Arbeitsbedingungen zulassen.
    • Zugang zu Behindertenvertrauenspersonen: vertritt die Rechte von Mitarbeitenden mit Behinderung(en) / chron. Erkrankung(en)
  • Welche Vorteile zieht die Universität daraus?

    • Erfüllung des gesellschaftlichen Auftrags der Universität für mehr Inklusion und Diversität.
    • Die Universität ist, wie alle Betriebe mit über 25 Mitarbeiter*innen, verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte eine begünstigt behinderte Person einzustellen. Sollten diese Pflichtstellen nicht vollständig besetzt sein, muss die  Ausgleichstaxe gezahlt werden.
    • Zugang zu Förderungen besteht meist nur, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen gegeben ist.
  • Ab wann hat der Feststellungsbescheid Gültigkeit und ab wann können die kollektivvertraglichen Rechte in Anspruch genommen werden?

    Wird die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen festgestellt, d.h. erhalten Sie den Feststellungsbescheid, gilt dieser ab dem Tag der Beantragung in Hinblick auf die rechtlichen Bestimmungen des  Behinderteneinstellungsgesetzes (z.B. Beginn der Frist, ab wann der erhöhte Kündigungsschutz gilt oder auch in Bezug auf Steuererleichterungen). Die kollektivvertraglichen Rechte (wie der Anspruch auf zusätzliche Erholungstage) gelten hingegen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Zugehörigkeit bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der Feststellungsbescheid der Personalabteilung übermittelt wird. Die zusätzlichen Urlaubstage (ggf. aliquot für das Jahr der Feststellung) werden durch die Personalabteilung im SAP eingetragen. Bitte übermitteln Sie dazu den Feststellungsbescheid an den*die für Sie zuständige*n Sachbearbeiter*in.

  • Was darüber hinaus noch gut zu wissen ist:

    • Die Beantragung des Feststellungsbescheides über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen ist Ihre private Entscheidung. Arbeitgeber*innen dürfen auf diese Entscheidung keinen Einfluss nehmen.
    • Legen Sie den Feststellungsbescheid der Personalabteilung der Universität Salzburg vor, wenn Sie einen haben bzw. dieser ausgestellt wurde. Nur so können Sie die z.B. den Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage geltend machen.
    • Bei der Übermittlung des Feststellungsbescheids an die Universität Salzburg geben Sie bitte nie das Original aus der Hand! Es ist nicht notwendig ärztliche Gutachten oder das Beiblatt mit den angeführten Gesundheitsschädigungen vorzulegen.
    • Ihre direkten Vorgesetzten werden nicht automatisch und v.a. nicht ohne Ihr Einverständnis informiert!
    • Sollten Sie sich umentscheiden, kann der Feststellungsbescheid auch jederzeit zurückgelegt werden.
  • Was sonst noch zu beachten ist:

    Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen ist nach wie vor in der Gesellschaft und in vielen Betrieben mit Stigmatisierung verbunden.

    Vor allem der erhöhte Kündigungsschutz durch die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen führte und führt nach wie vor zu Bedenken:

    • Von Seiten der Arbeitnehmer*innen bestand bzw. besteht die Befürchtung durch die Beantragung des Feststellungsbescheids keine Anstellung zu bekommen.
    • Von Seiten der Arbeitgeber*innen bestanden bzw. bestehen Befürchtungen im Umgang mit Personen mit Feststellungsbescheid, mit dem erhöhten Kündigungsschutz und der erhöhten Fürsorgepflicht.

    Auf der anderen Seite gilt es für Arbeitgeber*innen zu bedenken, dass bei Nicht-Erfüllung der verpflichtenden Anstellungsquote von begünstigt behinderten Personen (je 1 Person aus dem Kreis der begünstigt behinderten Personen pro 25 Mitarbeiter*innen) eine Ausgleichstaxe (Stand 1.1.2026: von 512,- € / monatlich je nicht besetzter Pflichtstelle durch die Universität Salzburg) zu bezahlen ist.

    Unter anderem aus diesem Grund sind viele Organisationen – auch die Universität Salzburg – dezidiert daran interessiert, Personen mit Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen einzustellen.

Foto: Dibakar Roy auf unsplash.com