Beglaubigung/Legalisierung und Übersetzung

    Wenn Sie als internationale*r Studierende*r ein ordentliches Studium an der PLUS beginnen möchten, müssen Sie zuerst einen Antrag auf Zulassung stellen. Die Bearbeitung des Zulassungsantrages kann mehrere Monate dauern, deshalb empfehlen wir, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der genaue Ablauf der Zulassung unterscheidet sich je nach Nationalität und Vorbildung und ob alle Unterlagen vorhanden sind.

    • Beglaubigung/Legalisierung und Übersetzung

      Grundsätzlich müssen alle vorgelegten ausländischen Dokumente – einschließlich aller Zeugnisse und Bestätigungen – vom Herkunftsstaat innerstaatlich beglaubigt werden. Zusätzlich ist eine Letztbeglaubigung durch die österreichischen Vertretungsbehörden in diesem Staat notwendig. Die Beglaubigung eines Dokuments dient der Bestätigung der Echtheit von angebrachten Siegeln und Unterschriften. Daher müssen Dokumente selbst dann beglaubigt sein, wenn sie im Original vorgelegt werden. Ausgenommen davon sind lediglich Dokumente aus Ländern, mit denen Österreich ein Abkommen zur Befreiung von Beglaubigungen abgeschlossen hat.

      Österreich hat mit vielen Staaten Abkommen, welche die Handhabung von Dokumenten regeln. Aufgrund dieser Abkommen lassen sich drei Kategorien nennen:

      Kategorie 1: Beglaubigung durch Apostille
      Wenn es sich um Dokumente aus Mitgliedstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens handelt, bedürfen diese der speziellen Beglaubigungsform der Apostille. Diese wird von den jeweiligen innerstaatlichen Behörden ausgestellt. Ob ein Staat Mitglied dieses Beglaubigungsübereinkommens ist, lässt sich in dessen Vertretungsbehörde (Konsulat bzw. Botschaft) erfragen.

      Eine Übersicht findet man hier:  Haager Apostille: zuständige Behörden

      Gemäß Art. 4 des Haager Übereinkommens ist die Apostille auf der Urkunde selbst oder auf einem Anhang anzubringen.

      MUSTER:
      Muster Haager Apostille

      Kategorie 2: Keine Beglaubigung bei zwischenstaatlichen Abkommen
      Zeugnisse aus folgenden Ländern bedürfen keiner Beglaubigung, wenn sie im Original (mit Amtssiegel oder -stempel versehen) eingereicht werden: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.

      Kategorie 3: Doppelbeglaubigungen (Außenministerium plus österreichische Vertretungsbehörde)
      Dies gilt für alle Staaten, mit denen kein Abkommen besteht. Die Beglaubigung muss zunächst innerstaatlich (meist vom Außenministerium des Ausstellungslands der Dokumente) erfolgen. Die Letztbeglaubigung erfolgt dann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Ausstellungsland der Dokumente. Wichtig: Die Kette der Beglaubigungen muss geschlossen sein.

      Übersetzungen
      Nicht deutschsprachige Dokumente müssen von einem beeideten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Englischsprachige Dokumente werden von der Studienabteilung akzeptiert.

      Zu beachten ist, dass auch die Beglaubigungsvermerke und Siegel/Stempel selbst übersetzt sein müssen. Zusätzlich muss auch die Unterschrift des Übersetzers beglaubigt sein. Ausgenommen davon sind Übersetzungen, die von gerichtlich beeideten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern in Österreich erstellt wurden. Wichtig ist, dass die Übersetzung und das beglaubigte Dokument untrennbar miteinander verbunden sind.

    • gut zu wissen

    • Sprachkenntnisse

      Erforderliche Sprachkenntnisse

      Für Studien mit englischer Unterrichtssprache

      Studieninteressierte, die sich für ein Masterstudium mit englischer Unterrichtssprache interessieren, müssen die Sprachkenntnisse durch definierte Urkunden nachweisen oder alternativ reicht auch der Nachweis der englischen Kenntnisse im Ausmaß vom Niveau C1 oder höher im Maturazeugnis.

      Für Studien mit deutscher Unterrichtssprache

      Gemäß § 63 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 haben Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Neben einem Reifeprüfungszeugnis aufgrund des Unterrichts in dieser Sprache werden die erforderlichen Sprachkenntnisse alternativ durch definierte Urkunden nachgewiesen.

      Kann der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache nicht erbracht werden, hat das Rektorat gemäß § 63 Abs. 10a Universitätsgesetz 2002 die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Gemäß § 63 Abs. 10b ist diese Ergänzungsprüfung im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Universitätslehrganges (VPLUS) abzulegen. Die Vorschreibung dieser Ergänzungsprüfung setzt Kenntnisse der deutschen Sprache im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausmaß des Niveaus B1 voraus.Details zu den Sprachnachweisen finden Sie hier

      StudienwerberInnen, die bereits im Besitz eines Zulassungsbescheides sind, sind berechtigt am Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (VPLUS) teilzunehmen. Detailinformationen zu diesem Universitätslehrgang an der Universität Salzburg finden Sie hier

      Wichtiger Hinweis: Mit dem Besuch dieses Vorstudienlehrganges kann von den Aufenthaltsbehörden ein „Studenten-Visum“ (= Aufenthaltstitel Studierender) erteilt werden. Informationen zum Aufenthaltstitel erteilt der Magistrat Salzburg – Amt für öffentliche Ordnung.

      Kontakt

      Magistrat Salzburg – Amt für öffentliche Ordnung
      Schwarzstraße 445020 Salzburg

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      For English taught Master’s Programmes and for Doctoral Study Programmes where German knowledge is not relevant

      According to § 63 Abs. 10 of the Austrian Universities Act of 2002, persons whose first language is not that of the language of instruction must prove that their language skills in the language of instruction are sufficient to successfully complete the degree course. For this purpose, either a school leaving certificate from a school where the language of instruction was the same as that for the desired degree course or one of the defined certificates will be accepted as sufficient evidence.

      Details on the language certificates can be found here