Häufig gestellte Fragen
Säule 1: Proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse
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Welche Arten von Dokumenten müssen künftig veröffentlicht werden (z.B. Studien, Gutachten, Verträge)?
Alles, was von allgemeinem Interesse ist, also einen allgemeinen Personenkreis betrifft oder für einen solchen relevant ist. Eine vorläufige Liste der jedenfalls zu veröffentlichenden Informationen befindet sich hier. Darüber hinaus können Sie Ideen abklären, indem Sie Kontakt mit aufnehmen. -
Wer ist innerhalb der Universität für die Veröffentlichung zuständig?
Das Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Nähere interne Regelungen folgen, sobald das Informationsregister des Bundes zur Verfügung steht. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen treten erst am 01.12.2025 in Kraft. -
Wo und wie sollen diese Informationen veröffentlicht werden – über data.gv.at oder die Uni-Webseite?
Informationen, die bereits im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden, bleiben auch dort. Alles andere kann vorerst auf der Homepage hochgeladen werden. Manche Datenätze werden über Metadaten im Informationsregister (data.gv.at) zentral auffindbar gemacht. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen treten aber erst am 01.12.2025 in Kraft. -
Welche technischen Maßnahmen müssen zur Veröffentlichung umgesetzt werden?
Die Anbindung an das Datenportal data.gv.at ist bereits zentral durch die Universitätsbibliothek bzw. die IT-Services erfolgt. Nähere interne Regelungen folgen, sobald das Informationsregister des Bundes zur Verfügung steht. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen treten erst am 01.12.2025 in Kraft. -
Welche Ausnahmen gelten (z. B. Datenschutz, nationale Sicherheit)?
Die Geheimhaltungsinteressen können in zwei Kategorien unterteilt werden: Absolute und relative.
Bei den absoluten Geheimhaltungsinteressen kann die Information jedenfalls geheim gehalten werden. Dazu gehören Informationen, deren Geheimhaltung beispielsweise im Interesse der nationalen Sicherheit oder der Landesverteidigung ist. Geheim gehalten werden können jedenfalls auch Informationen, wenn ihre Geheimhaltung im Interesse einer unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung ist.
Eine abschließende Darstellung der Geheimhaltungsgründe finden Sie hier. -
Müssen auch ältere Dokumente veröffentlicht werden oder nur solche ab dem 1. September 2025?
Nur jene Informationen, die ab dem 01.09.2025 entstanden sind, müssen veröffentlicht werden. Auf freiwilliger Basis können natürlich auch ältere Dokumente veröffentlicht werden, solange nach alter Rechtslage nichts dagegen spricht. -
Welche Rechtsfolgen drohen der Universität bei einem restriktiven Umgang?
Es drohen keine unmittelbaren Sanktionen, solange sich dieser Umgang im Rahmen einer vertretbaren Rechtsansicht bewegt. -
Was sind Informationen von allgemeinen Interesse?
„Informationen von allgemeinem Interesse“ betreffen in der Regel einen allgemeinen Personenkreis und sind für die Allgemeinheit relevant. Hier ist eine Abgrenzung vorzunehmen zu Informationen, die sich an einen konkreten vordefinierten Adressatinnenkreis (zugelassene Studierende der eigenen Universität, Mitarbeiter*innen der Universität etc.) richten und nur für diesen Personenkreis von Relevanz sind. Informationen, die bloß Mitarbeiter*innen und/oder zugelassene Studierende der eigenen Universität betreffen und bloß für diese relevant sind, sind nicht von „allgemeinem Interesse“.
Besondere Informationszugangsregelungen für die Allgemeinheit (u. a. im UG und im Bundesvergabegesetz) gehen dem IFG vor. In solchen Gesetzen hat der Gesetzgeber bereits eine Abwägung der „allgemeinen Interessen“ durch Festlegung von Kriterien für zu veröffentlichende Inhalte, Formvorschriften, Fristen, etc. getroffen.
Zudem unterliegen Informationen nicht der proaktiven Veröffentlichungspflicht, soweit sich diese bereits in „besonderen öffentlichen elektronischen Registern“ finden (z. B. Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS, Firmenbuch, Grundbuch, Transparenzdatenbank, vergaberechtliche Veröffentlichungsverpflichtungen auf www.data.gv.at etc). Auch das Mitteilungsblatt (MB) auf der Homepage der Universität kann als besonderes öffentliches elektronisches Register im Sinne des § 16 IFG qualifiziert werden. Alle im Mitteilungsblatt veröffentlichten Informationen, nicht nur gemäß § 20 Abs. 6 Z 8 UG („sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse“), werden als im „allgemeinen Interesse“ angesehen.
In den Erläuterungen zum IFG wird betont, dass Informationen zum rein internen Gebrauch und zu Fragen der Ablauforganisation eher nicht im allgemeinen Interesse liegen.
Säule 2: Grundrecht auf Zugang zu Informationen – Informationen auf Antrag
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Wer darf Informationen bei der Universität Salzburg anfragen?
Jed*er. -
Welche Informationen müssen auf Antrag herausgegeben werden?
Sämtliche Informationen, die nicht explizit der Geheimhaltung unterliegen (Näheres siehe oben). -
Wie läuft die Antragstellung ab – gibt es ein Formular oder eine zentrale Anlaufstelle?
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Welche Fristen gelten für die Beantwortung von Anfragen?
Eine Anfrage muss binnen 4 Wochen bearbeitet werden. Bitte helfen Sie daher mit, wenn im Zuge einer Anfrage interne Erhebungen und Abklärungen koordiniert werden müssen. -
Wer entscheidet über die Herausgabe oder Ablehnung einer Information?
Das Rektoratsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die Information entstanden ist bzw der Senat, der Universitätsrat oder das ansonsten zuständige Organ. -
Was passiert, wenn eine Information nicht herausgegeben wird – wie läuft das Verfahren zur Bescheiderstellung?
Die Ausfertigung eines Bescheides über die Nichterteilung der Information muss schriftlich beantragt werden. Ab dann beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen, binnen derer der Bescheid ausgestellt werden muss. Das Verfahren wird nach dem IFG sowie nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewickelt. Gegen einen Bescheid kann Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Nähere Informationen dazu befinden sich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides.
Datenschutz und Geheimhaltungsgründe
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Wie wird sichergestellt, dass personenbezogene Daten nicht unzulässig veröffentlicht werden?
Grundsätzlich werden sämtliche Mitarbeiter*innen im Datenschutz geschult, verpflichtend bereits im Rahmen des Onboardings.
Für die proaktive Veröffentlichung gibt es eigene Schulungen, bei denen auch der Datenschutz beleuchtet wird. Gleichzeitig sind Rückfragen an den Datenschutzbeauftragten jederzeit möglich.
Bei Informationsbegehren ist eine Einbindung des Datenschutzbeauftragten fix vorgesehen. Ferner ist im Rahmen des Verfahrens eine betroffene Personen nach Möglichkeit anzuhören, sodass ihre Sichtweise bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden kann.
Sollte eine Information, die personenbezogene Daten enthält, erteilt werden, so kann sich die betroffene Person an den Datenschutzbeauftragten bzw an die österreichische Datenschutzbehörde wenden. Eine Datenschutzerklärung zum Informationsfreiheitsgesetz finden Sie hier. -
Wie wird mit sensiblen Forschungsdaten oder vertraulichen Drittmittelprojekten umgegangen?
Grundsätzlich betrifft das Gesetz auch Forschungsdaten. Dabei ist jedoch auch das Grundrecht auf Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zu berücksichtigen und mit dem Grundrecht auf Zugang zu Informationen abzuwägen. Diese Abwägung wird oft dahingehend ausfallen, dass die Information geheim zu halten ist, muss aber nicht.
Primär sollte man sich bei Forschungsdaten an die Prozessanweisung zum Forschungsdatenmanagement orientieren und diese in einem geeigneten Forschungsdatenrepositorien nach den FAIR-Grundsätzen verarbeiten. Nähere Informationen zum Forschungsdatenmanagement finden Mitarbeiter:innen im Intranet unter den SOPs.
Organisatorische und rechtliche Umsetzung
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Gibt es eine zentrale Koordinationsstelle oder Ansprechperson für Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz?
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Welche Schulungen sind für Mitarbeiter*innen geplant?
Es gibt Schulungen zum Informationsfreiheitsgesetz, insbesondere für das Hinterlegen von Informationen im Datenportal data.gv.at (die Bestimmungen dazu treten erst am 01.12.2025 in Kraft).
Die erste Schulung findet am 14.01.2026 von 10:00 bis 12:00 Uhr statt. Die Anmeldung erfolgt intern über die Personalentwicklung. -
Welche internen Leitlinien werden zur Verfügung gestellt?
Die Zuständigkeiten sind grundsätzlich über die Geschäftsordnung des Rektorats geregelt. Diese weist Aufgabe der Koordination der Informationsfreiheit dem Rektor zu. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus der bestehenden Rechtsordnung.
Im Intranet befinden sich weitere Informationen.
Darüber hinaus hat die österreichische Datenschutzbehörde einen Leitfaden zu Informationsfreiheit und Datenschutz ausgearbeitet, diesen finden Sie hier. -
Welche Anpassungen sind in bestehenden Dienstanweisungen oder Arbeitsprozessen notwendig?
Es sollte sämtlichen Mitarbeiter*innen bei der Erstellung von Informationen bewusst sein, dass jede Information theoretisch Gegenstand eines Informationsbegehrens sein kann, darunter auch einzelne Mails.
Informationsbegehren sollten nicht dezentral bearbeitet werden (bis auf Auskünfte, die auch bislang unproblematisch waren). -
Wie wird die Umsetzung des Gesetzes an der Universität Salzburg evaluiert?
Die Umsetzung wird laufend durch das Büro des Rektors evaluiert. Die Universität stimmt sich regelmäßig mit externen Gremien ab, um den Umsetzungsstand einschätzen zu können. -
Welche Rückmeldemöglichkeiten haben Mitarbeiter*innen zur praktischen Umsetzung?