Tiroler Buam

Diplomprüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht
(28. September 2000, Alter Studienplan)

„Eine aufregende Musi“

A. In ausgelassener Stimmung begeben sich A und B zu einem groß angekündigten Auftritt der „Tiroler Buam“. Die Parkplätze auf dem Freiluftgelände sind rar und als A eine freie Lücke auf der linken Straßenseite entdeckt, schlägt er mit seinem Auto gleich einen Haken, um diese Parkgelegenheit zu nützen. Dabei schneidet er einen entgegenkommenden Bus der öffentlichen Verkehrsbetriebe. Durch eine Notbremsung kann der Busfahrer gerade noch einen Zusammenstoß verhindern. Die Notbremsung hat jedoch Folgen: 3 Fahrgäste, die im Bus keinen Sitzplatz mehr gefunden hatten und daher stehen mußten, werden zu Boden geschleudert und unterschiedlichen Grades verletzt: Einer von ihnen erleidet einen Rippenbruch, der andere hat den Verlust von 2 Schneidezähnen zu beklagen und der dritte kommt mit mehreren Prellungen und Hautabschürfungen davon. Von den Fahrgästen, die sich zum Zeitpunkt der Notbremsung auf einem Sitzplatz befanden, wird keiner verletzt.
A und B nehmen zwar an, dass der Bus durch ihr riskantes Fahrmanöver bremsen hat müssen, denken jedoch nicht, dass dies irgendwelche Folgen nach sich gezogen haben könnte und stürzen sich sofort ins Veranstaltungsgeschehen.
Die „Tiroler Buam“ erfüllen jedoch nicht ganz die Erwartungen von A und B. Die Musik ist ihnen viel zu „soft“. Enttäuscht setzt sich A an eine Getränkebar und betrinkt sich. Die allzu „softe“ Musik weckt in A jedoch Aggressionen und nach drei Glas Bier kommt ihm die Erkenntnis, dass er seinem Ärger irgendwie Luft verschaffen müsse. Er beginnt an der Bar zu randalieren, wobei einige Gläser zu Bruch gehen. Zwei Polizisten in Zivil fordern hierauf A unter Vorweis ihrer Dienstmarke zur Ausweisleistung auf. Da A jedoch derartiges nicht bei sich hat, geben ihm die Polizisten zu verstehen, dass er dann eben zur Identitätsfeststellung mit auf das örtliche Revier kommen müsse. B, ein angehender Jurist, mischt sich auf das hin ein und belehrt die Polizisten, dass sie ohne richterlichen Haftbefehl niemanden festnehmen könnten und sich strafbar machen würden. Als A diese „Rechtsbelehrung“ hört, ist er über das autoritäre Vorgehen der Polizei erbost, und schlägt, um nicht festgenommen zu werden, mit den Fäusten auf die Polizisten ein. Erst mit vereinten Kräften können diese A überwältigen und ihm Handschellen anlegen. Ein Polizist erleidet bei der Auseinandersetzung einen Nasenbeinbruch. B hat sich an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt, sondern vielmehr versucht, seinen Freund A zu beruhigen.
Auf dem Polizeirevier werden A und B zu den geschilderten Geschehnissen vernommen. Dabei werden sie auch zu Autoeinbruchsdiebstählen befragt, welche sich in letzter Zeit immer wieder auf den Parkplätzen im Umfeld des Veranstaltungsgeländes ereignet haben. A und B haben damit jedoch nichts zu tun. B, der verärgert darüber ist, dass er in diese Sache mit hineingezogen wurde, gibt zu Protokoll, dass er zwei Kartenkontrollore, die bei den Freiluftveranstaltungen immer einen Nebeneingang überwachen, schon einmal an einem Auto auffällig herumhantieren gesehen habe. B ist sich zwar bewusst, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht, er hält dies jedoch für taktisch besonders klug, um nicht weiter unter Verdacht zu stehen.

Diplomprüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht
(28. September 2000, Alter Studienplan)

„Eine aufregende Musi“

A. In ausgelassener Stimmung begeben sich A und B zu einem groß angekündigten Auftritt der „Tiroler Buam“. Die Parkplätze auf dem Freiluftgelände sind rar und als A eine freie Lücke auf der linken Straßenseite entdeckt, schlägt er mit seinem Auto gleich einen Haken, um diese Parkgelegenheit zu nützen. Dabei schneidet er einen entgegenkommenden Bus der öffentlichen Verkehrsbetriebe. Durch eine Notbremsung kann der Busfahrer gerade noch einen Zusammenstoß verhindern. Die Notbremsung hat jedoch Folgen: 3 Fahrgäste, die im Bus keinen Sitzplatz mehr gefunden hatten und daher stehen mußten, werden zu Boden geschleudert und unterschiedlichen Grades verletzt: Einer von ihnen erleidet einen Rippenbruch, der andere hat den Verlust von 2 Schneidezähnen zu beklagen und der dritte kommt mit mehreren Prellungen und Hautabschürfungen davon. Von den Fahrgästen, die sich zum Zeitpunkt der Notbremsung auf einem Sitzplatz befanden, wird keiner verletzt.
A und B nehmen zwar an, dass der Bus durch ihr riskantes Fahrmanöver bremsen hat müssen, denken jedoch nicht, dass dies irgendwelche Folgen nach sich gezogen haben könnte und stürzen sich sofort ins Veranstaltungsgeschehen.
Die „Tiroler Buam“ erfüllen jedoch nicht ganz die Erwartungen von A und B. Die Musik ist ihnen viel zu „soft“. Enttäuscht setzt sich A an eine Getränkebar und betrinkt sich. Die allzu „softe“ Musik weckt in A jedoch Aggressionen und nach drei Glas Bier kommt ihm die Erkenntnis, dass er seinem Ärger irgendwie Luft verschaffen müsse. Er beginnt an der Bar zu randalieren, wobei einige Gläser zu Bruch gehen. Zwei Polizisten in Zivil fordern hierauf A unter Vorweis ihrer Dienstmarke zur Ausweisleistung auf. Da A jedoch derartiges nicht bei sich hat, geben ihm die Polizisten zu verstehen, dass er dann eben zur Identitätsfeststellung mit auf das örtliche Revier kommen müsse. B, ein angehender Jurist, mischt sich auf das hin ein und belehrt die Polizisten, dass sie ohne richterlichen Haftbefehl niemanden festnehmen könnten und sich strafbar machen würden. Als A diese „Rechtsbelehrung“ hört, ist er über das autoritäre Vorgehen der Polizei erbost, und schlägt, um nicht festgenommen zu werden, mit den Fäusten auf die Polizisten ein. Erst mit vereinten Kräften können diese A überwältigen und ihm Handschellen anlegen. Ein Polizist erleidet bei der Auseinandersetzung einen Nasenbeinbruch. B hat sich an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt, sondern vielmehr versucht, seinen Freund A zu beruhigen.
Auf dem Polizeirevier werden A und B zu den geschilderten Geschehnissen vernommen. Dabei werden sie auch zu Autoeinbruchsdiebstählen befragt, welche sich in letzter Zeit immer wieder auf den Parkplätzen im Umfeld des Veranstaltungsgeländes ereignet haben. A und B haben damit jedoch nichts zu tun. B, der verärgert darüber ist, dass er in diese Sache mit hineingezogen wurde, gibt zu Protokoll, dass er zwei Kartenkontrollore, die bei den Freiluftveranstaltungen immer einen Nebeneingang überwachen, schon einmal an einem Auto auffällig herumhantieren gesehen habe. B ist sich zwar bewusst, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht, er hält dies jedoch für taktisch besonders klug, um nicht weiter unter Verdacht zu stehen.

Diplomprüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht
(28. September 2000, Alter Studienplan)

„Eine aufregende Musi“

A. In ausgelassener Stimmung begeben sich A und B zu einem groß angekündigten Auftritt der „Tiroler Buam“. Die Parkplätze auf dem Freiluftgelände sind rar und als A eine freie Lücke auf der linken Straßenseite entdeckt, schlägt er mit seinem Auto gleich einen Haken, um diese Parkgelegenheit zu nützen. Dabei schneidet er einen entgegenkommenden Bus der öffentlichen Verkehrsbetriebe. Durch eine Notbremsung kann der Busfahrer gerade noch einen Zusammenstoß verhindern. Die Notbremsung hat jedoch Folgen: 3 Fahrgäste, die im Bus keinen Sitzplatz mehr gefunden hatten und daher stehen mußten, werden zu Boden geschleudert und unterschiedlichen Grades verletzt: Einer von ihnen erleidet einen Rippenbruch, der andere hat den Verlust von 2 Schneidezähnen zu beklagen und der dritte kommt mit mehreren Prellungen und Hautabschürfungen davon. Von den Fahrgästen, die sich zum Zeitpunkt der Notbremsung auf einem Sitzplatz befanden, wird keiner verletzt.
A und B nehmen zwar an, dass der Bus durch ihr riskantes Fahrmanöver bremsen hat müssen, denken jedoch nicht, dass dies irgendwelche Folgen nach sich gezogen haben könnte und stürzen sich sofort ins Veranstaltungsgeschehen.
Die „Tiroler Buam“ erfüllen jedoch nicht ganz die Erwartungen von A und B. Die Musik ist ihnen viel zu „soft“. Enttäuscht setzt sich A an eine Getränkebar und betrinkt sich. Die allzu „softe“ Musik weckt in A jedoch Aggressionen und nach drei Glas Bier kommt ihm die Erkenntnis, dass er seinem Ärger irgendwie Luft verschaffen müsse. Er beginnt an der Bar zu randalieren, wobei einige Gläser zu Bruch gehen. Zwei Polizisten in Zivil fordern hierauf A unter Vorweis ihrer Dienstmarke zur Ausweisleistung auf. Da A jedoch derartiges nicht bei sich hat, geben ihm die Polizisten zu verstehen, dass er dann eben zur Identitätsfeststellung mit auf das örtliche Revier kommen müsse. B, ein angehender Jurist, mischt sich auf das hin ein und belehrt die Polizisten, dass sie ohne richterlichen Haftbefehl niemanden festnehmen könnten und sich strafbar machen würden. Als A diese „Rechtsbelehrung“ hört, ist er über das autoritäre Vorgehen der Polizei erbost, und schlägt, um nicht festgenommen zu werden, mit den Fäusten auf die Polizisten ein. Erst mit vereinten Kräften können diese A überwältigen und ihm Handschellen anlegen. Ein Polizist erleidet bei der Auseinandersetzung einen Nasenbeinbruch. B hat sich an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt, sondern vielmehr versucht, seinen Freund A zu beruhigen.
Auf dem Polizeirevier werden A und B zu den geschilderten Geschehnissen vernommen. Dabei werden sie auch zu Autoeinbruchsdiebstählen befragt, welche sich in letzter Zeit immer wieder auf den Parkplätzen im Umfeld des Veranstaltungsgeländes ereignet haben. A und B haben damit jedoch nichts zu tun. B, der verärgert darüber ist, dass er in diese Sache mit hineingezogen wurde, gibt zu Protokoll, dass er zwei Kartenkontrollore, die bei den Freiluftveranstaltungen immer einen Nebeneingang überwachen, schon einmal an einem Auto auffällig herumhantieren gesehen habe. B ist sich zwar bewusst, dass diese Aussage nicht der Wahrheit entspricht, er hält dies jedoch für taktisch besonders klug, um nicht weiter unter Verdacht zu stehen.

B. Gegen A wird Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 Abs 1 StGB) und wegen Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischen Videofilmen (§ 207a Abs 1 StGB) erstattet. Der StA hat Verständnis für die sexuellen Probleme des bisher unbescholtenen Täters und hält daher eine diversionelle Erledigung durch einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g StPO) für sinnvoll. Die Eltern der betroffenen Kinder sind erbost über diese Vorgangsweise, bei der sich der Täter nicht einmal vor einem Gericht verantworten muß und verweigern ihre Zustimmung dazu. Der StA trägt dem Täter daraufhin eine Geldbuße nach § 90c StPO auf und tritt, nachdem der Täter diese bezahlt hatte, von der Verfolgung zurück.
a) Ist die Vorgangsweise des StA zulässig? Welche Konsequenzen hat eine diversionelle Erledigung für den Täter?
b) Bedarf es der Einwilligung des Tatopfers für eine diversionelle Verfahrenserledigung? Können die Tatopfer eine Subsidiaranklage einbringen? Auf welche Weise können die Opfer bei einer diversionellen Erledigung ihre Schmerzengeldansprüche geltend machen?
c) Wie ist vorzugehen, wenn der Tatverdächtige nur einen Teil der vorgeschlagenen Geldbuße entrichtet? Wie ist vorzugehen, wenn vor Bezahlung der Geldbuße noch weitere einschlägige Taten des Tatverdächtigen bekannt werden?

C. B wird wegen mehrerer Ladendiebstähle (§ 127 StGB) und mehrerer, teils versuchter, teils vollendeter Einbruchsdiebstähle (§ 129 StGB) verurteilt. Der Wert der gesamten Beute beträgt S 600.000,-, was das Gericht ausdrücklich als erschwerend wertet. Da B die Delikte auch begangen hat um seine Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren, wird er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
a) Ist dieses Urteil korrekt? Wie kann das Urteil bekämpft werden?
b) Wie kann der Beschuldigte das Urteil bekämpfen, wenn er geltend machen möchte, dass er einige Diebstähle gar nicht begangen hat und bei den übrigen Diebstählen nur als Beitragstäter beteiligt war?
c) Die Aussage eines Mittäters, der in einem abgesondert geführten Verfahren ein Teilgeständnis abgelegt hat, wird bloß verlesen, da dieser zur HV nicht erschienen ist. Der Verteidiger des B nimmt dies widerspruchslos zur Kenntnis. Ist die Verlesung zulässig? Wie könnte das Urteil bekämpft werden?