Ethikkommission


Die nächsten Sitzungen der Ethikkommission finden an folgenden Tagen statt:

  • 17. April 2024 (Einreichfrist 8. April 2024, 9.00 Uhr s.t.)
  • 15. Mai 2024 (Einreichfrist 6. Mai 2024, 9.00 Uhr s.t.)
  • 12. Juni 2024 (Einreichfrist 3. Juni 2024, 9.00 Uhr s.t.)
  • 3. Juli 2024 (Einreichfrist 24. Juni 2024, 9.00 Uhr s.t.)

Bitte stellen Sie in Ihrem eigenen Interesse sicher, dass die Anträge rechtzeitig bei der Ethikkommission einlangen.


*************************ACHTUNG!!! – NEUE FORMULARE!!!****************************

Ab 1.1.2023 sind für die Einreichung von Anträgen die neuen Antragsformulare, Mustereinverständniserklärungen und Checklisten zu verwenden (Version Jänner 2023). Bitte stellen Sie sicher, dass Sie die neuen Vorlagen verwenden, da Anträge im alten Format nicht mehr bearbeitet werden können und zurückgewiesen werden müssen! Bitte beachten Sie die Handreichung zu Anonymisierung und Pseudonymisierung!

  • Bei jeglichen Änderungen z.B. der Themenstellung, der verwendeten Methoden oder des Studienteilnehmer:innenkreises ist die Ethikkommission erneut zu befassen. Änderungen bei schon genehmigten Projekten müssen über Amendments eingereicht werden.
  • Bei unerwarteten körperlichen und psychischen Reaktionen ist die Studie auszusetzen und die Ethikkommission darüber zu informieren.
  • Falls bei wissenschaftlichen Kollaborationen mit privatwirtschaftlichen Sponsor:innen von diesen der Name der Universität Salzburg verwendet werden soll, ist eine Genehmigung des Rektorats der Universität Salzburg einzuholen.

 

Formulare und Informationen zum Download


Gesetzliche Rahmenbedingungen für die Zuständigkeit

Ethikkommission der Paris Lodron-Universität Salzburg: (Satzungstext)

§ 144.
(1) Die Ethikkommission unterstützt und berät die Leitungsorgane der Universität (Rektorin/ Rektor, Rektorat, Senat, Universitätsrat) in ethischen Fragen.
(2) Sie gibt außerdem Stellungnahmen zur ethischen Vertretbarkeit von Forschungsvorhaben ab und erstellt dazu gegebenenfalls auch Gutachten; ferner kann sie auch allgemeine Stellungnahmen und Anregungen zu ethischen Fragen, welche die Universität betreffen, abgeben.

§ 145.
(1) Alle Forschungsvorhaben an Menschen, welche die physische oder psychische Integrität der Versuchspersonen oder das Recht auf Privatsphäre oder sonstige wichtige Rechte und Interessen der Versuchspersonen oder ihrer Angehörigen beeinträchtigen könnten, sind -– sofern sie von Angehörigen der Universität Salzburg oder an Einrichtungen der Universität durchgeführt werden –- zur Überprüfung ihrer ethischen Vertretbarkeit der Ethikkommission der Universität Salzburg zur Begutachtung vorzulegen.
(2) Die Organisationseinheiten der Universität Salzburg, an welchen Forschungsvorhaben am Menschen durchgeführt werden, werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass es in der Eigenverantwortung der Leiterinnen und Leiter von Forschungsvorhaben am Menschen liegt festzustellen, ob es sich bei einem Forschungsvorhaben um ein Forschungsvorhaben gemäß Abs. 1 handelt, das der Ethikkommission vorzulegen ist.
(3) Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Forschungsvorhaben an menschlichen Leichnamen anzuwenden.

Ethikkommission für das Bundesland Salzburg:

Die Ethikkommission für das Bundesland Salzburg ist für die Beurteilung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Medizinproduktegesetz (MPG), dem Gentechnikgesetz (GTG) und neuer medizinischer Methoden sowie angewandter medizinischer Forschung und Pflegeforschungsprojekten nach dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG) zuständig. Die Ethikkommission für das Bundesland Salzburg ist Leit-Ethikkommission gemäß § 41b Abs. 2 AMG, kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 10.6.2005, sowie lokal zuständige Ethikkommission für multizentrische Arzneimittelstudien.Die Ethikkommission ist für die Beurteilung von klinischen Prüfungen im gesamten Bundesland Salzburg (innerhalb und außerhalb von Krankenanstalten) zuständig. Als Leit-Ethikkommission ist sie für die Beurteilung multizentrischer Arzneimittelstudien für Österreich zuständig.

Für Forschungsprojekte, die in den Krankenhäusern stattfinden, ist die Ethikkommission des Landes zuständig. Um Übersendung des Votums an die Ethikkommission der Universität Salzburg wird gebeten.Änderungen bei schon genehmigten Projekten müssen über Amendments eingereicht werden.
Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Ethikkommission ist der XI. Teil der Satzung der Universität Salzburg.


Zusammensetzung der Kommission

  • Univ.-Prof. Dr. Frank Wilhelm (Vorsitzender der Kommission; FB Psychologie)
  • Ass.-Prof. Mag. Dr. Eleonora Hübner (Stellvertretende Vorsitzende; FB Strafrecht und Strafverfahrensrecht)
  • Univ.-Prof. Dr. Günter Amesberger (Sport- und Bewegungswissenschaft)
  • ao. Univ.-Prof. Dr. Johannes Brandl (FB Philosophie GW)
  • Mag. Dr. Elisabeth Kapferer (Zentrum für Ethik und Armutsforschung)
  • ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Killer-Oberpfalzer (PMU, Institut für Neurointervention)
  • Univ.-Prof. Dr. Stephan Kirste (FB Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
  • Univ.-Prof. Dr. Fabio Monticelli (Gerichtsmedizin und Forensische Neuropsychiatrie)
  • Univ.-Prof. Dr. Angelika Walser (FB Praktische Theologie)
 

Kontakt

Vorsitzender der Kommission

Univ.-Prof. Dr. Frank Wilhelm, FB Psychologie, Tel. 0662-8044-5119

E-Mail

Geschäftsstelle der Ethikkommission
Mag.a Clara Gröblacher Tel. 0662-8044-2391, E-Mail