Säule 1: Proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse

Was?

  • „Informationen von allgemeinem Interesse“ müssen proaktiv veröffentlicht werden.
  • Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie für einen größeren Personenkreis von Relevanz sind oder einen solchen betreffen.
  • Beispiele hierfür wären etwa Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter sowie für die Allgemeinheit interessante Studien, Gutachten, Umfragen oder Verträge.
  • Informationen von allgemeinem Interesse sind grundsätzlich zu veröffentlichen, soweit und solange nicht ein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht.
  • Eine Information darf also zum Beispiel nicht veröffentlicht werden, wenn dies die nationale Sicherheit gefährden würde.
  • Kommt die Verletzung von Rechten Dritter in Betracht, wie beispielsweise das Urheberrecht oder das Recht auf Datenschutz, so sind die Interessen abzuwägen.
  • Von der neuen Veröffentlichungspflicht umfasst sind Informationen, welche ab Inkrafttreten des Gesetzes (also ab 1. September 2025) entstehen.

Wer?

  • Von der proaktiven Veröffentlichungspflicht sind in erster Linie die Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive mit der Verwaltung betraute Organe) betroffen.
  • Gemeinden bis zu einer Grenze von 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind von der Pflicht ausgenommen, können aber selbstverständlich solche ­Informationen freiwillig veröffentlichen.
  • Darüber hinaus gilt die proaktive Veröffentlichungspflicht auch für Nationalrat und Bundesrat mitsamt dem Rechnungshof und der Volksanwaltschaft, sowie für die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof. Diese Organe müssen nicht in das Informationsregister (data.gv.at) einspeisen, da in deren Bereichen bereits sinnvolle und transparente Webseiten bestehen; so etwa parlament.gv.at oder ris.bka.gv.at (für Urteile/Erkenntnisse der (Verwaltungs-)Gerichte).
  • Informationen müssen von jenen Stellen veröffentlicht werden, welche diese auch erstellt haben oder in Auftrag gegeben haben.

Wo?

  • Informationen von allgemeinem Interesse müssen von der Verwaltung in einem neu einzurichtenden Informationsregister auf data.gv.at veröffentlicht werden, von den übrigen Informationspflichtigen auf ihren eigenen Webseiten.
  • Davon nicht betroffen sind Informationen, die bereits im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen sind. Diese bleiben im Mitteilungsblatt.

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