
Rechtliche Grundlagen
Satzung der Universität
Die Satzung ist das zentrale interne Regelwerk der Universität Salzburg.
Im Bereich der Chancengleichheit & Antidiskriminierung ist ein klares Bekenntnis zu Diversität und Antidiskriminierung (Frauenförderungsplan, Gleichbehandlungsplan, Gleichbehandlung Menschen mit Behinderungen) sowie die Verantwortung von Führungskräften im Rahmen der Fürsorgepflicht verankert.
https://www.plus.ac.at/rechtsangelegenheiten/universitaetsrecht/
Code of Conduct
Der Code of Conduct definiert die gemeinsamen Werte und Verhaltensstandards an der Universität Salzburg. Ziel ist es, ein respektvolles und verantwortungsbewusstes Lern- und Arbeitsumfeld zu gewährleisten und zu fördern. Diskriminierung, (sexuelle und/oder geschlechtsbezogene) Belästigung, sexualisierte Gewalt und Mobbing stehen in direktem Widerspruch dazu und werden daher an der Universität Salzburg nicht toleriert.

Diskriminierung
Gleichbehandlungsgesetz
Der Schutz vor Diskriminierung wird über das Gleichbehandlungsgebot aufgrund des Geschlechts (einschließlich Bezug auf Familienstand bzw. Elternschaft) in allen Phasen des Arbeitsverhältnisses (Begründung, Entgelt, Aufstieg, sonstige Arbeitsbedingungen, Beendigung) (§ 3) sowie das Gleichbehandlungsgebot ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, Religion/Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (ebenfalls in allen Phasen) (§ 17) geregelt.
Volltext Gleichbehandlungsgesetz
Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz (B‑GlBG)
Darüber hinaus gilt für alle Angehörigen der Universität einschließlich Bewerber*innen und Studierende das B-GlBG. Es verbietet Diskriminierung im Zusammenhang mit Dienst‑ oder Ausbildungsverhältnissen sowie mit dem Studium bzw. dem Zugang zum Studium. Es regelt u. a. Belästigung, sexuelle Belästigung und Schadenersatz (u. a. § 8 sexuelle Belästigung, § 8a Belästigung, § 7 Anforderungen an Ausschreibungen, Rechtsfolgen in den §§ 17 ff).
Volltext Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Das Ziel des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes ist, „die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“ (Art. 1 BGStG) Das Diskriminierungsverbot gilt nicht nur für Menschen mit Behinderungen selbst, sondern wird auch auf ihnen nahestehende Personen erweitert (z.B. Mutter eines Kindes mit Behinderungen).
Volltext Behindertengleichstellungsgesetz
Universitätsinterne Verfahren
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und Schiedskommission
Angehörige der Universität können den AKG (UG § 42) einschalten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Beschwerden über Diskriminierung durch Entscheidungen von Universitätsorganen entscheidet die Schiedskommission (UG § 43) bescheidmäßig.
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, Universität Salzburg
https://www.plus.ac.at/akg/
Schiedskommission, Universität Salzburg
https://www.plus.ac.at/fuer-mitarbeiterinnen/schiedskommission/

Sexuelle Belästigung
Gleichbehandlungsgesetz
Sexuelle Belästigung wird Gleichbehandlungsgesetz als eine Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geregelt. Eine solche liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das unerwünscht und würdigkeitsverletzend ist und/oder ein einschüchterndes, feindseliges, demütigendes Arbeitsumfeld schafft. Führungskräfte haften auch bei schuldhaftem Unterlassen angemessener Abhilfe (§6, §7)
Volltext §6 und §7 Gleichbehandlungsgesetz
Bundes‑Gleichbehandlungsgesetz (B‑GlBG)
Darüber hinaus gilt für alle Angehörigen der Universität einschließlich Bewerber*innen und Studierende das B-GlBG. Es regelt u. a. Belästigung, sexuelle Belästigung und Schadenersatz (u. a. § 8 sexuelle Belästigung, § 8a Belästigung)
Volltext Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Strafgesetz
Intensive Berührungen der Geschlechtssphäre und geschlechtliche Handlungen an oder vor einer Person sind im Strafrecht geregelt (StGB § 218). Seit 1. 9. 2025 umfasst Abs. 1b auch das unaufgeforderte Übersenden von Bildaufnahmen menschlicher Genitalien („Cyber‑Flashing“) per Telekommunikation, Computersystem. Teilweise ist die Tat nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.

Mobbing
Der Begriff „Mobbing“ ist nicht als eigener Tatbestand im Gesetz definiert. Rechtlich erfasst wird er über die Fürsorgepflicht, den Arbeitsschutz und das Gleichbehandlungsgesetz.
Fürsorgepflicht: Führungskräfte sind dafür verantwortlich Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen – das umfasst auch den Schutz vor psychischer Gefährdung durch entwürdigende Behandlung ( § 1157 ABGB)
Arbeitsschutz: Führungskräfte müssen Gefahren – ausdrücklich auch psychische Belastungen – ermitteln und beurteilen (Arbeitsplatzevaluierung) und Maßnahmen setzen (ASchG § 4). Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass u. a. Zeitdruck und sonstige psychische Belastungen möglichst geringgehalten werden (ASchG § 60 Abs 2).