Präventivfachkräfte

Zu den Präventivfachkräften gehören neben den hier aufgezählten Arbeitsmediziner*innen auch Sicherheitsfachkräfte und sonstige Fachleute wie z.B. Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen.

Arbeitsmediziner*innen

Arbeitsmediziner*innen haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.


Aufgaben

Im ASchG sind die Aufgaben im § 81 festgehalten:

Arbeitgeber haben die Arbeitsmediziner*innen und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

  1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,
  2. bei der Planung von Arbeitsstätten,
  3. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  4. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und der Einführung von Arbeitsstoffen,
  5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  6. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit- und Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  7. bei der Organisation der Ersten Hilfe,
  8. in Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
  9. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  10. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  11. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen und
  12. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.

Tätigkeiten

Im § 82. des ASchGs werden die Tätigkeiten aufgezählt:

  1. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in den Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3,
  2. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
  6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 % der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen,
  8. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
  9. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  10. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
  11. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner*innen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Arbeitsmedizin haben, kontaktieren Sie bitte eine der  Ansprechpersonen.


Ersthelfer*innen

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