Säule 2: Grundrecht auf Zugang zu Informationen – Informationen auf Antrag

Was?

  • Jede und jeder verfügt künftig über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (=Grundrecht) auf Zugang zu Informationen.
  • Information ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, die bei einer informationspflichtigen Stelle besteht.
  • Die angefragte Information muss bereits vorhanden und verfügbar sein.

Wer?

  • Die Pflicht zur Informationserteilung trifft alle Verwaltungsorgane von Bund, Ländern und Gemeinden (inklusive die mit der Verwaltung betrauten Organe). Auch die Universitäten sind von ihr betroffen.
  • Darüber hinaus sind auch nicht hoheitlich tätige Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines ­Landesrechnungshofes unterliegen, umfasst (Ausnahme: Börsennotierte Gesellschaften).
  • Anfragen, die Informationen des Senats betreffen, sind an zu richten.
  • Anfragen, die Informationen des Universitätsrats betreffen, sind an zu richten.
  • Anfragen, die alle anderen Bereiche der Universität betreffen, sind an zu richten.

Wie?

  • Eine Anfrage kann formfrei unter anderem schriftlich, mündlich oder telefonisch eingehen.
  • Langt eine Anfrage andernorts ein, so wird sie an die zuständige Stelle weitergeleitet.
  • Bezeichnen Sie die von Ihnen angefragte Information möglichst präzise.
  • Würde die Erteilung der Information in Rechte anderer eingreifen (beispielsweise Datenschutzrecht, Urheberrecht oder Recht auf Freiheit der Wissenschaft), so wird die betroffene Person nach Möglichkeit gehört. Es findet dann eine Interessensabwägung zwischen Ihrem Recht auf Zugang zu Information und den anderen betroffenen Rechten statt.
  • In manchen Fällen ist eine Erteilung der Information jedenfalls nicht möglich. Beispielsweise, wenn eine Entscheidung noch in Vorbereitung ist und eine unbeeinträchtigte, rechtmäßigen Willensbildung gewahrt werden muss.
  • Grundsätzlich wird Ihre Anfrage binnen einer Frist von vier Wochen bearbeitet.
  • Ist im Falle von möglichen Geheimhaltungsinteressen die betroffene Person zu hören, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden.
  • Wenn Ihnen die Information nicht erteilt werden kann, haben Sie das Recht auf Ausfertigung eines Bescheides über die Nichterteilung der Information. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt werden. Binnen zwei Monaten ab Einlangen des Antrags wird dann ein Bescheid ausgefertigt.

Alle Informationen auf einen Blick

Häufig gestellte Fragen

zum Informationsfreiheitsgesetz

FAQ

Fotos: © Canva Adaptierung grmac