20. Rechtsschutztag im Bundesministerium für Inneres
Staatliche Verpflichtungen nach Art 3 EMRK
Dr. Robert Krammer war eingeladen, zum Thema „Die vielfältigen Facetten von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ermittlung von Misshandlungsvorwürfen“ vorzutragen.
Art. 3 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten des Europarats, einen materiellrechtlichen sowie administrativen Rahmen zu schaffen, um Menschen in seinem Hoheitsgebiet vor Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu schützen.
Um diesem Auftrag gerecht zu werden ist der Staat verpflichtet, dessen Exekutivbedienstete entsprechend auszubilden, um ein hohes Maß an Kompetenz in ihrem beruflichen Handeln zu gewährleisten. Dazu ist es notwendig, die Intensitätsstufen nach Art. 3 EMRK unterscheiden zu können. Desgleichen bedarf es der Bewusstseinsbildung, welche Indikatoren es sind, die in der beruflichen Praxis in Form von Befehls- und Zwangsgewalt zu einer Verletzung des Artikels führen können.
Letztendlich haben Staaten gem. Art 3 EMRK zudem die positive Verpflichtung, begründete Vorwürfe einer Misshandlung unmittelbar wirksam zu untersuchen.
Der Austausch und die Diskussionen haben einmal mehr gezeigt, dass Rechtsstaatlichkeit ein dynamischer Prozess ist und eine fortlaufende Lernbereitschaft innerhalb der Institution erfordert.
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