Arbeiten mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (Artikel 1 UN-Behindertenrechtskonvention). Das bedeutet: für eine Behinderung ist nicht nur die Beeinträchtigung selbst entscheidend, sondern auch wie die Gesellschaft darauf reagiert und wie die gesellschaftliche Teilhabe durch Barrieren eingeschränkt wird.
Um diese Barrieren insbesondere im beruflichen Kontext abzubauen, sieht die österreichische Gesetzgebung erhöhte Schutzbestimmungen und Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen / chronischen Erkrankungen vor. Voraussetzung der Inanspruchnahme ist die festgestellte Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen. Informationen dazu: Kreis der begünstigt behinderten Personen.
WICHTIGER HINWEIS: Der rechtliche Status einer begünstigten behinderten Person ergibt sich nicht automatisch aus der Tatsache einer Behinderung. Sie müssen einen Antrag um Feststellung beim Sozialministeriumservicestellen. Ein Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz gilt nicht als Nachweis der Begünstigteneigenschaft.
Wer kann dem Kreis der begünstigt behinderten Personen angehören?
- Personen mit Behinderung (GdB von mind. 50%)
- Personen mit chronischen Erkrankungen (GdB von mind. 50%)
- schwer erkrankte Personen (z.B. Krebserkrankungen) für die Dauer der Krankheit/Therapie, falls Einschränkungen mit einem GdB von mind. 50% festgestellt werden.
- gilt für EU-Bürger*innen und gleichgestellte Personen
Welche erhöhten Schutzbestimmungen am Arbeitsplatz gibt es?
- erhöhter Kündigungsschutz: Kündigungen erfordern die Zustimmung des Behindertenausschusses)
- Entgeltschutz: aufgrund von Behinderungen darf es zu keiner Entgeltkürzung kommen
- erhöhte Fürsorgepflicht: Die Universität Salzburg muss auf deren Gesundheitszustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen, soweit es die konkreten Betriebs- und Arbeitsbedingungen zulassen.
- Zugang zu Behindertenvertrauenspersonen: vertritt die Rechte von Mitarbeitende mit Behinderung(en) / chron. Erkrankung(en)
Welche weiteren Ansprüche können geltend gemacht werden?
- Eine Woche Zusatzurlaub lt. Kollektivvertrag der Universitäten
- Lohnsteuerfreibetrag
- Förderungen im beruflichen Bereich: z.B. Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder Zuschüsse zur beruflichen Aus- und Weiterbildung, Lohnkostenzuschüsse zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen
Wohin wende ich mich, wenn ich Unterstützung oder Beratung brauche?
- die Abteilung FGDD / disability & diversity ist die zentrale Anlaufstelle an der Universität Salzburg
- Die Behindertenvertrauensperson sowie Ihre Stellvertreter*innen vertreten die Interessen von begünstigt behinderten Mitarbeiter*innen in der Organisation. Die Kontaktdaten finden Sie hier: Behindertenvertrauensperson – Betriebsrat des allgemeinen Personals – PLUS Intranet
Welche Vorteile hat die Universität?
- Erfüllung des gesellschaftlichen Auftrags der Universität für mehr Inklusion und Diversität
- Die Universität ist, wie alle Betriebe mit über 25 Mitarbeiter*innen, verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten bzw. eine begünstigte Behinderte einzustellen. Sollten diese Pflichtstellen nicht vollständig besetzt sein, muss die Ausgleichstaxe gezahlt werden.
- Zugang zu Förderungen, um der Fürsorgepflicht nachzukommen
Weitere Informationen
- Ein Feststellungsbescheid kann jederzeit zurückgelegt werden
- Es empfiehlt sich, die Personalabteilung der Universität über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt behinderten Personen zu informieren, ansonsten kann die Universität ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen
- Ihre direkten Vorgesetzten werden nicht automatisch und nicht ohne Ihr Einverständnis informiert
Wenn Sie noch Fragen haben vereinbaren Sie gerne ein Beratungsgespräch bei FGDD / disability & diversity