Vereinbarungen und Regelungen der Universität Salzburg

An der Universität Salzburg kommen verschiedene Regelungen (Betriebsvereinbarungen, Empfehlungen) zur Anwendung, welche die Vereinbarkeit von Arbeit/Studium mit Familie erhöhen.

Empfehlungen zur Sitzungsorganisation

( Empfehlungen zur Sitzungsorganisation, Veröffentlichung der aktualisierten Version am 27.03.2025)

Die Universität Salzburg empfiehlt die Organisation von Sitzungen so zu gestalten, dass berufliche und außerberufliche Anforderungen vereinbar sind, damit Mitarbeitende sowie Studierende auch bei bestehenden Betreuungsverantwortungen (für Kinder und/oder zu pflegende nahestehende Personen) Aufgaben als Mitglied eines Gremiums wahrnehmen können.

BV Homeoffice

Die Betriebsvereinbarungen ( Homeoffice Betriebsvereinbarung) zwischen Universität Salzburg (Arbeitgeberin) und Betriebsrat I sowie Betriebsrat II über die Möglichkeit bis zu max. 40% der Wochenarbeitszeit im Homeoffice zu arbeiten – sofern die beruflichen Tätigkeitsbereiche dies zulassen – tragen zu einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit an der Universität und Familie bei.

  • Weitere Informationen zur Homeoffice Betriebsvereinbarung für das allgemeine Personal sowie für das wissenschaftliche Personal und die Antragsformulare finden Sie im  Intranet.

BV Gleitende Arbeitszeit

Gleitzeitvereinbarung PLUS und Betriebsrat II (für das allgemeine Personal; Betriebsvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit, veröffentlicht am 16. Sept. 2024, gültig ab 01. Jan. 2025 vorerst für 1 Jahr)

Diese Regelung soll die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Freizeit sowie die Arbeitszufriedenheit steigern. Die Inanspruchnahme von Gleitzeit ist dabei in den Organisationseinheiten so zu gestalten, dass der reibungslose Ablauf des Universitätsbetriebs (beispielsweise Parteienverkehr) nicht beeinträchtigt wird. Die Gleitzeitregelung kann von allen Personen des allgemeinen Universitätspersonals (auch Teilzeitkräften) mit Ausnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren in Anspruch genommen werden. Für werdende oder stillende Mütter gilt die Vereinbarung nur im eingeschränkten Rahmen gemäß §8 Mutterschutzgesetz.
Die Gleitzeit ist von den Arbeitnehmenden bei den unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu beantragen und von diesen an die HR-Personalabteilung weiterzuleiten.
Geltungsbereich: die Vereinbarung gilt für alle Standorte der Paris Lodron Universität Salzburg sowie das Arbeiten im Homeoffice.

Weitere Informationen: