Absolvieren der Pflichtpraxis

Die Pflichtpraxis kann auf drei verschiedene Art und Weise absolviert werden. Hier erfahren Studierende alles, was dabei zu beachten ist.

Berufspraktikum, Auslandssemester oder Forschungspraktikum. Das Berufspraktikum kann bei Organisationen im Medien- und Kommunikationsbereich im In- und Ausland absolviert werden. Als berufseinschlägige Praktika anerkannt werden in der Regel Praktika …

… in Medien- bzw. Kommunikationsunternehmen – Verlage, Rundfunkveranstalter, Kommunikationsagenturen (PR-, Werbung, Online) – mit zumindest einer/einem einschlägig ausgebildeten und hauptberuflich (in Vollzeit) tätigen anleitenden Praktikanten-Verantwortlichen.

… in Wirtschaftsunternehmen mit einer ausgewiesenen eigenen Kommunikationsabteilung und zumindest einer/einem einschlägig ausgebildeten und hauptberuflich (in Vollzeit) tätigen anleitenden Praktikanten-Verantwortlichen.

In jedem Fall einer Einzelprüfung und -beurteilung unterzogen werden alle weiteren Praktika. Grundsätzlich ist die Anleitung/Betreuung durch eine einschlägig ausgebildete oder ausgewiesene Person während des Praktikums Voraussetzung für eine Anerkennung/Bewilligung. Insbesondere gilt diese Empfehlung für diverse Marketing-, Event-Marketing- und Social Media-Tätigkeiten.

Es wird ausdrücklich angeraten vor Antritt des Praktikums bzw. Abschluss eines Praktikumsvertrags eine Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit bei Boris Romahn einzuholen. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und Angaben über die einschlägige Praktikums-Betreuungsperson sollte mitgebracht werden.

 

Nicht als Praktikum anerkannt werden i.d.R.

– Beschäftigungen in familieneigenen Unternehmen oder in Abteilungen von Unternehmen, in welchen Verwandte leitend oder anleitend tätig sind – sämtliche Formen von Lehrzeiten, Ausbildung(en) und Ferialpraktika– Praktika, die bereits vor Studienbeginn absolviert wurden – Tätigkeiten, bei denen erkennbar kein Schwerpunkt auf Kommunikation und Medien bzw. auf Content-Produktion liegt – Marketing-Tätigkeiten rein betriebswirtschaftlicher oder produktbezogener Natur – rein künstlerische, kuratierende, grafische, wirtschaftliche, touristische Tätigkeiten – Tätigkeiten, die ohne fachlich-kompetente Anleitung erfolgen – Tätigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Salzburg (Konkret geht es um Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von Studienassistenzen oder Tutorien)

Bitte fragen Sie im Zweifelfall VOR dem Absolvieren solcher Tätigkeiten und VOR dem Stellen des Antrags auf Anerkennung nach, ob eine Anrechnung möglich ist

In der Regel umfasst das Berufspraktikum eine durchgängige Tätigkeit, kann aber auch in bis zu drei Teilen absolviert werden. Eine frühere oder bestehende, längere, facheinschlägige Berufstätigkeit kann von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ im Einzelfall als Berufspraktikum anerkannt werden.

  • Berufspraktikum

    Das Berufspraktikum kann bei Organisationen im Medien- und Kommunikationsbereich im In- und Ausland absolviert werden. Als berufseinschlägige Praktika anerkannt werden in der Regel Praktika …

    … in Medien- bzw. Kommunikationsunternehmen – Verlage, Rundfunkveranstalter, Kommunikationsagenturen (PR-, Werbung, Online) – mit zumindest einer/einem einschlägig ausgebildeten und hauptberuflich (in Vollzeit) tätigen anleitenden Praktikanten-Verantwortlichen.

    … in Wirtschaftsunternehmen mit einer ausgewiesenen eigenen Kommunikationsabteilung und zumindest einer/einem einschlägig ausgebildeten und hauptberuflich (in Vollzeit) tätigen anleitenden Praktikanten-Verantwortlichen.

    In jedem Fall einer Einzelprüfung und -beurteilung unterzogen werden alle weiteren Praktika. Grundsätzlich ist die Anleitung/Betreuung durch eine einschlägig ausgebildete oder ausgewiesene Person während des Praktikums Voraussetzung für eine Anerkennung/Bewilligung. Insbesondere gilt diese Empfehlung für diverse Marketing-, Event-Marketing- und Social Media-Tätigkeiten.

    Es wird ausdrücklich angeraten vor Antritt des Praktikums bzw. Abschluss eines Praktikumsvertrags eine Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit bei Boris Romahn einzuholen. Eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und Angaben über die einschlägige Praktikums-Betreuungsperson sollte mitgebracht werden.

    Nicht als Praktikum anerkannt werden i.d.R.

    – Beschäftigungen in familieneigenen Unternehmen oder in Abteilungen von Unternehmen, in welchen Verwandte leitend oder anleitend tätig sind

    – sämtliche Formen von Lehrzeiten, Ausbildung(en) und Ferialpraktika

    – Praktika, die bereits vor Studienbeginn absolviert wurden

    – Tätigkeiten, bei denen erkennbar kein Schwerpunkt auf Kommunikation und Medien bzw. auf Content-Produktion liegt

    – Marketing-Tätigkeiten rein betriebswirtschaftlicher oder produktbezogener Natur

    – rein künstlerische, kuratierende, grafische, wirtschaftliche, touristische Tätigkeiten

    – Tätigkeiten, die ohne fachlich-kompetente Anleitung erfolgen

    Bitte fragen Sie im Zweifelfall VOR dem Absolvieren solcher Tätigkeiten und VOR dem Stellen des Antrags auf Anerkennung nach, ob eine Anrechnung möglich ist

    In der Regel umfasst das Berufspraktikum eine durchgängige Tätigkeit, kann aber auch in bis zu drei Teilen absolviert werden. Eine frühere oder bestehende, längere, facheinschlägige Berufstätigkeit kann von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ im Einzelfall als Berufspraktikum anerkannt werden.

  • Auslandssemester

    Vor dem Auslandssemster

    Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten eines Auslandssemester finden Sie  hier.

    Nach dem Auslandssemester

    Nach dem Absolvieren des Auslandssemester, ist das Formular „Bestätigung der Pflichtpraxis auszufüllen und die Bestätigung über die Prüfungsleistungen der von Ihnen besuchten Universität (Kopie des Transcript of Records) beizulegen. Daraus muss hervorgehen, welche LV Sie mit wie vielen ECTS und welchen Noten Sie im Rahmen des Studiums im Ausland erworben haben. Zudem müssen Sie sich die im Ausland abgeleisteten Prüfungsleistungen vorab über einen entsprechenden Antrag in PLUSOnline als Praktikum anerkennen lassen. Mehr Informationen zur Anerkennung finden Sie hier.

    Den ausgedruckten PLUSOnline-Antrag und das ausgefüllte Formular bringen Sie in die Sprechstunde von Assoz. Prof. Dr. Thomas Herdin mit. Dort erhalten Sie, sofern die Bedingungen erfüllt sind, die Unterschrift, die Ihr Auslandssemester bestätigt. Diese wird Sie dann kontaktieren, wenn Sie den Anerkennungsbescheid in der Rechtsabteilung abholen können. Erst wenn Sie den Bescheid persönlich abgeholt haben, ist die Anerkennung erfolgreich abgeschlossen.

    Die an der ausländischen Universität erworbenen ECTS (mindestens 15 ECTS) werden Ihnen für die im Modul Pflichtpraxis erforderlichen 18 ECTS auf entsprechenden Antrag hin und nach Genehmigung durch die Studienbereichsleitung und die Rechtsabteilung gut geschrieben. Hierzu kommen Sie bitte in die entsprechenden Sprechstunden. Nur wenn Sie mehr als 15 ECTS erworben haben, können diese zusätzlich für Freie Wahlfächer oder gemäß dem vor dem Auslandssemester vereinbarten Learning Agreement als Pflichtfächer angerechnet werden!

    ACHTUNG: Anrechenbar im Sinne der Pflichtpraxis sind nur facheinschlägige Kurse – also Lehrveranstaltungen, die einen Bezug zur Kommunikationswissenschaft aufweisen. Nicht anrechenbar sind Sprachkurse oder LV aus anderen, nicht kommunikationswissenschaftlichen Fächern.

  • Forschungspraktikum

    Sie füllen das Formular „Bestätigung der Pflichtpraxis“ entsprechend aus und legen es gemeinsam mit dem „Beiblatt Forschungspraktikum“ der Leiterin / dem Leiter des Forschungsprojektes vor, die/der Ihre Leistungen im Rahmen des Projektes bestätigt. Das Absolvieren des Pflichtpraktikums in Form einer Mitarbeit in einem Forschungsprojekt muss vorab, d.h. VOR Antritt des Forschungspraktikums genehmigt werden. Bitte reichen Sie Sie alle Unterlagen (Bestätigung, Beiblatt, Fragebogen, Anerkennungsantrag) im Sekretariat des Fachbereichs Kommunikationswissenschaft ein.