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VORTRÄGE DER SALZBURGER JURISTISCHEN GESELLSCHAFT: Oktober

Der Ersatz von Schäden, die nicht in der Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung selbst liegen, sondern durch den Mangel verursacht wurden (Mangelfolgeschäden), richtet sich nach allgemeinem Schadenersatzrecht und setzt daher Verschulden des Übergebers voraus. Diese Ansicht war in der österreichischen Lehre und Judikatur über Jahrzehnte völlig unstrittig. Ebenso unbestritten war längste Zeit – aufgrund der expliziten Verankerung in § 932 Abs 4 ABGB –, dass sich der Übergeber darauf berufen kann, dass sowohl die Verbesserung als auch der Austausch für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind. In diesem Fall stehen dem Übernehmer nur die sekundären Behelfe zu. Mit den beiden genannten Themen hatte sich der EuGH in den Entscheidungen Gebr. Weber und Putz zu befassen (C-65/09 und C-87/09), deren Folgen für das österreichische Gewährleistungsrecht der Vortrag behandelt.

Theresa Pfeifenberger

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