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Studierende mit nicht nur vorübergehendenen Behinderungen bzw. mit chronischen Erkrankungen (im Sinne § 3 Bundesbehinderten-Gleichstellungsgesetz) sind von der gesetzlichen Mindeststudienleistung an Universitäten ausgenommen, d.h. sie können ihr Studium auch dann fortsetzen, wenn nach 4 Semestern weniger als 16 ECTS Studienleistung erbracht wurden.

Diese Ausnahmeregelung betrifft nicht nur Studierende, die dem Kreis der begünstigt behinderten Personen angehören, sondern alle Studierende, die eine nicht nur vorübergehende Behinderung bzw. chronische Erkrankung nachweisen können.

Falls Sie Gefahr laufen innerhalb von 4 Semestern nicht die 16 ECTS Mindeststudienleistung zu erreichen, werden Sie von der Studienabteilung frühzeitig informiert. Bitte nehmen Sie anschließend Kontakt mit der Abteilung FGDD – Disabilitry & Diversity auf. Wir beraten Sie gerne beim Ansuchen um eine Ausnahmeregelung.