Möglichkeit der Assistenz

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz

Besteht aufgrund der Behinderung(en) und/oder chron. Erkrankung(en) der Bedarf an Unterstützung am Arbeitsplatz (bzw. am Ausbildungsplatz), so kann für bestimmte Hilfestellungen eine persönliche Assistenz am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz in Anspruch genommen werden.

9-teiliges Puzzle mit Schriftzug "Inklusion" - auf jedem Puzzleteil ist ein Buchstabe

Das Unterstützungsangebot Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (kurz: PAA) besteht für

  • die Ausübung eines Berufes
  • die Absolvierung einer Berufsausbildung (Praxis und Berufsschule) oder das Erststudium
  • die Arbeitssuche oder Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme
  • Was ist PAA und welche Aufgaben kann PAA übernehmen?

    Die PAA zielt auf eine Steigerung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung(en) und/oder chron. Erkrankung(en) (kurz: MmB) am Arbeitsmarkt bzw. an Ausbildungen ab. PAA soll mittels persönlicher und individueller Unterstützung im Zusammenhang mit Begleitung und Mobilität eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung des Arbeitslebens sowie der Ausbildung ermöglichen, um auf diese Weise einen Ausgleich behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen zu bieten. (BMSGPK, 2024, Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Abschnitt 2, § 7)

    Welche Tätigkeitsbereiche umfasst PAA?

    (BMSGPK, 2024, § 8)

    • Unterstützung am Arbeits- und Ausbildungsplatz und Mobilität und beinhaltet auch:
      • Begleitung am Weg zur Arbeitsstelle inkl. notwendiger Wege bzgl. Kinderbetreuung
      • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes
      • Manuelle Unterstützungstätigkeiten im beruflichen Kontext bzw. während der Ausbildungszeit – WICHTIG: keine inhaltliche oder fachliche Unterstützung!

    PAA ist dabei kein Ersatz für eine Sekretariatskraft, die von der Arbeitgeberin anderen Mitarbeiter*innen ohne Assistenzbedarf zur Verfügung gestellt wird, oder für technische bzw. technologische Hilfe/Hilfsmittel.

  • Welche Voraussetzungen gibt es für die Inanspruchnahme von PAA? (Zielgruppe/n)

    Die grundlegende Voraussetzung für die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist das Vorliegen eines entsprechenden Assistenzbedarfs. Weitere Voraussetzungen sind:

    • Festgestellter Grad der Behinderung (kurz: GdB) von zumindest 50% oder die „Erfüllung der Kriterien für die Inanspruchnahme von Leistungen nach den Bestimmungen des für das Wohnsitzbundesland jeweils geltenden Teilhabe-, Chancen(gleichheits)-, Behinderten- bzw. Sozialhilfegesetzes.“ (BMSGPK, 2024, Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Abschnitt 2, § 9, S. 13)
    • oder Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 (falls keine Feststellung des GdB vorliegt)
    • Anleitungsfähigkeit und Bedarf an PAA können individuell glaubhaft gemacht werden – insbesondere für Personen mit intellektuellen und/oder psychischen Beeinträchtigungen

    Zusätzlich gilt, dass mit Hilfe der PAA:

    • bei Bestehen eines aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, die Qualität der Arbeitsleistung gesteigert wird oder zumindest erhalten bleiben kann bzw. ein drohender Arbeitsplatzverlust vermieden werden kann,
    • eine selbständige und gewinnorientierte Tätigkeit ermöglicht wird oder
    • ein konkret in Aussicht gestelltes sozialviersicherungspflichtiges Dienstverhältnis bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen werden kann oder
    • ein Studium / eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zzgl. der für den Bezug der Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolviert werden kann.

    Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz zielt auf eine Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt im Rahmen eines SV-pflichtigen Arbeitsverhältnisses bzw. auf eine gewinnorientierte selbständige Tätigkeit ab.

    Mehr Informationen zu den Zielgruppen finden sich in der  Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, Abschnitt 2, § 9 (BMSGPK, 2024)

  • Wie komme ich zu meinen persönlichen Assistent*innen? (Auswahl der Assistenzen)

    Im Bundesland Salzburg ist  Jugend am Werk (Kontakt per E-Mail: oder telefonisch: 0664/8000 6 8025) durch das Sozialministeriumservice – Landesstelle Salzburg für Organisation und Umsetzung von PAA beauftragt. Nach der Kontaktaufnahme und einem Erstgespräch, wird gemeinsam ein Assistenzplan erstellt.

    Wenn klar ist, welche Unterstützung wann gebraucht wird (Assistenzplan), suchen Sie gemeinsam mit Jugend am Werk, die passenden Assistent*innen entweder aus dem Pool an bestehenden Mitarbeiter*innen von Jugend am Werk aus oder es werden geeignete Personen gesucht und eingestellt.

  • Wo und wann kann ich PAA beantragen?

    Während Sie gemeinsam mit  Jugend am Werk (Kontakt per E-Mail: oder telefonisch: 0664/8000 6 8025) klären, welcher Bedarf an PAA vorliegt, der Assistenzplan ausgearbeitet wird und passende Assistent*innen gesucht werden, stellen Sie als Auftraggebende*r bereits einen Antrag beim Sozialministeriumservice. Diese Antragstellung wird von Jugend am Werk begleitet.
    Wurde PAA bewilligt und ändert sich der Bedarf an PAA (z.B. nach Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums und anschließender Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) begleitet Sie Jugend am Werk beim entsprechenden Änderungs-/Folgeantrag.

Weitere Informationen zur Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz finden Sie auf folgenden Webseiten:

Grafik: RosZie auf Pixabay.com