Präventivfachkräfte

Zu den Präventivfachkräften gehören neben den hier aufgezählten Sicherheitsfachkräften auch Arbeitsmediziner*innen und sonstige Fachleute wie z.B. Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen.

Sicherheitsfachkräfte

Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

Aufgaben

Im ASchG sind die Aufgaben im § 76 festgehalten:

Arbeitgeber haben die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

  1. in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  2. bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  3. bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  4. bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  5. bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  6. bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  7. in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  8. bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  9. bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
  10. bei der Planung von Arbeitsstätten und
  11. bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.

Tätigkeiten

Im § 77. des ASchGs werden die Tätigkeiten aufgezählt:

  1. die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  2. die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
  3. die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
  4. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung
  5. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  6. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte
  7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  8. die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und
  9. die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.

Wenn Sie Fragen zum Thema Arbeitnehmer*innenschutz haben, kontaktieren Sie bitte eine der  Sicherheitsfachkräfte.


Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind Arbeitnehmer mit besonderen Funktionen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Bestellung, Aufgaben und Beteiligung sind in den §§ 10 und 11 des ASchG geregelt. SVP sind vom Arbeitgeber mit Zustimmung der Belegschaftsorgane zu bestellen. Sie informieren und beraten bei festgestellten Mängeln. Entsprechend ihrer Funktion als Arbeitnehmervertreter sind ihre Aufgaben die Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmern und Belegschaftsorganen. Sie sind weder Präventivfachkräfte, noch sind sie diesen unterstellt. Die Einhaltung der Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz bleibt Verpflichtung des Arbeitgebers. Nähere Regelungen zur Mindestanzahl, Auswahl und Qualifikation von SVP erfolgen in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO).

Aufgaben

Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

  • die Arbeitnehmer und die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
  • die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten (in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen),
  • die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten,
  • auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren,
  • auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
  • mit den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

Eine Aufstellung der Sicherheitsvertrauenspersonen an der PLUS finden Sie  hier.


Arbeitsinspektion

Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde.

Aufgaben

Die Arbeitsinspektion hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, dass durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird.

Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion vor allem die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, soweit diese insbesondere

  • den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
  • die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
  • die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
  • die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer (Behinderter),
  • die Arbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
  • die Heimarbeit

betreffen.

Die Arbeitsinspektion ist nicht nur Kontroll- und Aufsichtsorgan. Sie hat auch den gesetzlichen Auftrag, die Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie nötigenfalls zu beraten. Zur Website der Arbeitsinspektion geht es  hier.