Prüfungsplattform Bürgerliches Recht

GK „Grundlagen und Methoden des Bürgerlichen Rechts (STEOP)“

In dieser einführenden Lehrveranstaltung, welche Teil der Studieneingangsphase (STEOP) ist, wird ein Überblick über die verschiedenen Bereiche und die zentralen Grundbegriffe des Bürgerlichen Rechts geboten; das theoretisch Vermittelte wird in der Bearbeitung und Lösung von Rechtsfälle praktisch angewendet, wodurch die hierfür erforderlichen methodischen Grundkenntnisse erlernt werden.

Für nähere Details siehe Informationen für Studienanfänger*innen


Stoffabgrenzung zur schriftlichen Fachprüfung Wirtschaftsprivatrecht (ehem. Bürgerliches Recht)

Die schriftliche Gesamtprüfung (150 Minuten) aus dem Modul 9 (Wirtschaftsprivatrecht) umfasst den Stoff der folgenden Vorlesungen: 

  • VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil 
  • VO Schadenersatzrecht 
  • VO Wirtschaftsprivatrecht I und 
  • VO Wirtschaftsprivatrecht II

Zusätzlich zu den Inhalten dieser Vorlesungen werden die Vorkenntnisse aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase (Bürgerliches Recht) vorausgesetzt (zum diesbezüglichen Stoff siehe Leseliste zum GK WS 2023/24).  

Die zu beherrschenden Stoffgebiete speziell der Vorlesungen Wirtschaftsprivatrecht I und II entnehmen Sie bitte dem verlinkten Dokument (Lernstoff zu WPR I und II). Empfohlene Lehrbehelfe für die schriftliche Gesamtprüfung sind die ORAC-Rechtsskripten Bürgerliches Recht AT, Schuldrecht AT, Sachenrecht AT, Sachenrecht BT, Schuldverträge sowie Schadenersatz- und Bereicherungsrecht – jeweils in aktueller Auflage.  

Im Rahmen der Klausur haben Sie sich mit zivilrechtlichen Grundkonstellationen aus den definierten Themengebieten auseinanderzusetzen. Geprüft wird Ihre Fähigkeit, eine Falllösung nach Anspruchsgrundlagen vorzunehmen.

Unkommentierte Gesetzesausgaben: Zu Klausuren/Prüfungen sind nur unkommentierte Gesetzesausgaben zulässig. Nähere Informationen hierzu siehe Verhalten bei Klausuren/Prüfungen

Information zum neuen Studienplan (Version 1.10.2023) des Bachelorstudiums Recht und Wirtschaft

Linie grün und stark zur Abgrenzung