Informationen zur mündlichen Fachprüfung aus Römischen Recht

 

Bitte beachten sie unbedingt: Der Stoff für die Teilprüfung Römisches Recht als Bestandteil der 2. Diplomprüfung ist der Inhalt beider Lehrveranstaltungen zum Römischen Recht:

VO: Römischrechtliche Grundlagen des geltenden Privatrechts (Schwerpunkt: Sachen- und Obligationenrecht), 2st
WS und SS: Ass.-Prof. Filip-Fröschl (101.499)


VO: Historische Grundlagen und Allgemeine Lehren des Römischen Rechts, 2st
WS: Priv.-Doz. Mattiangeli (101.496) / SS: Prof. Rainer (101.496)

Begleitend zu den Vorlesungen wird eine Übung angeboten, in der man  den Stoff ohne Prüfungsdruck v.a. anhand von Fällen problemorientiert behandeln und gemeinsam vertiefen kann:
WS und SS: Ass.-Prof. Filip-Fröschl (101.023)

Als Prüfer*in wird Ihnen einer / eine der 3 möglichen Prüfer*innen nach Anmeldung über PlusOnline (Voraussetzung: Abschluss der STEOP) vom Prüfungsreferat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zugeteilt, der Prüfungsstoff ist für alle Prüfer gleich. Bitte beachten Sie, dass ohne Anmeldung im Plus Online kein Antritt zur Prüfung möglich ist! 
Die Termine für diese Anmeldung zu den mündlichen Teildiplomprüfungen mit darauffolgender Prüferzuteilung sind über die Homepage des Prüfungsreferats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät abrufbar.
Nach der Zuteilung des Prüfers / der Prüferin hat eine individuelle Vereinbarung des Prüfungstermins über die jeweiligen Sekretariate zu erfolgen.

Es bleibt aber vollkommen dem / der Studierenden überlassen, wann er/sie sich tatsächlich bei dem ihm/ihr zugeteilten Prüfer / Prüferin zur Prüfung anmeldet!

Offizielle Prüfungstermine werden vom Dekanat 3x im Semester festgelegt, in dieser Zeit muss jeder Prüfer / jede Prüferin genügend Termine für alle prüfungswilligen Studenten anbieten; dazwischen kann jeder Prüfer / jede Prüferin auch Termine anbieten, muss aber nicht. Die Prüfung aus Römischem Recht ist am Semesterende (im WS Ende Jänner, besser Ende Februar/Anfang März; im SS Ende Juni/Anfang Juli oder Ende September/Anfang Oktober) vorgesehen, da man die Lehrveranstaltungen besuchen können sollte. Ideal erscheint es für viele, die Prüfung am Beginn des nächsten Semesters (Anfang März bzw. Anfang Oktober) ohne Zeitverlust, aber mit mehr Möglichkeit, in Ruhe zu lernen, abzulegen.
Lateinnachweis: Für das Studium der Rechtswissenschaften muss man Latein als Pflichtgegenstand im Reifeprüfungszeugnis nachweisen! Wenn dieser Nachweis nicht vorliegt, ist spätestens bis zum Antritt zur Fachprüfung „Römisches Recht“ die Ergänzungsprüfung aus Latein  abzulegen! Ein entsprechender Kurs (speziell für Juristen und angepasst an das Curriculum, beginnend im ersten Semester) wird an der Fakultät angeboten. Man kann sich daher in PLUSonline zwar für eine Prüferzuteilung anmelden, der Lateinnachweis wird aber spätestens bei Antritt zur Fachprüfung aus Römischem Recht geprüft.

 

Lernbehelfe:
Grundsätzlich können Sie alle aktuellen Lehrbücher zum Römischen Recht zum Studium und zur Vorbereitung auf die Teilprüfung der Diplomprüfung verwenden. Die Gewichtung und Genauigkeit der einzelnen Bücher ist aber durchaus unterschiedlich und deckt sich nicht immer mit den Inhalten der LV, da wir den Stoff immer mit einem Blick auf die Moderne vermitteln wollen. Der Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen erleichtert Ihnen sicher das Verständnis, zudem sollten Sie sich die juristischen Inhalte und Problemstellungen auch so viel als möglich im Zusammenhang mit Fällen, Beispielen und Texten aneignen. Dazu werden Ihnen auch Unterlagen zur Verfügung gestellt.

 

Basisliteratur: Eines der einschlägigen Lehrbücher des Römischen Rechts, wie

  • Kaser/Knütel/Lohsse Römisches Privatrecht, Beck 22 (2021) Dieses ist das umfangreichste Lehrbuch, das aus dem jahrzehntelangen „Bestseller“, genannt der „kleine Kaser“ des berühmten Romanisten (über 10 Ehrendoktorate, Buch in zahlreiche Sprachen übersetzt) Max Kaser, der die letzten Jahrzehnte seines Lebens an der Juridischen Fakultät Salzburg zugebracht hat (deshalb der Name des im FB Privatrecht angesiedelten Max-Kaser-Seminars für Römisches Recht). Es wurde vom Bonner Romanisten Rolf Knütel und seinen Schülern überarbeitet und mit vielen Texten und neuester wissenschaftlicher Literatur hervorragend ergänzt. Es ist sicher das anspruchsvollste und umfassendste Lehrbuch, das weit über die Anforderungen der Prüfung hinausgeht, das aber sicher eine Informationsfülle in einer Genauigkeit bietet, die alle anderen Lehrbücher weit übertrifft. Zur Erstellung von Seminararbeiten oder einem historischen Vorspann bei Diplomarbeiten ist es aber enorm nützlich. Vom didaktischen Gesichtspunkt her ist es leider das am wenigsten zu empfehlende Lehrbuch.
  • Hausmaninger/Selb, Römisches Privatrecht, Böhlau 9 (2005) Umfassendes, didaktisch gut aufgebautes Lehrbuch, das insbesondere auch einen relativ konzisen historischen Vorspann, wichtig für die VL „Historische Grundlagen und Allgemeine Lehren“ (Ergänzung im Bereich der Neuzeit notwendig, siehe dazu Buch von Prof. Rainer) sowie eine gute Zusammenstellung des Erbrechts enthält.
  • Mayer-Maly, Römisches Recht, Springer 2 (1999) Vom mittlerweile leider verstorbenen Genius loci verfasstes Lehrbuch. Relativ knapp gehalten und so flüssig geschrieben, dass man zuweilen nicht auf Anhieb erkennt, wie dicht gespickt mit Information der Text tatsächlich ist.  Enthält Hinweise auf das Textbuch Rainer/Filip, (wird von Prof. Rainer und Ass.-Prof. Filip-Fröschl derzeit überarbeitet)
  • Apathy/Klingenberg/Pennitz, Einführung in das römische Recht, Böhlau 7 (2022). Das von Romanisten der Universität Linz / Graz / Innsbruck verfasste Lehrbuch enthält auch zahlreiche Hinweise auf das geltende Privatrecht
  • Honsell, Römisches Privatrecht 8 (2015) Springer Verlag Relativ kurz gehaltenes Lehrbuch des früher ebenfalls an unserer Fakultät tätigen Professors (bürgerliches und römisches Recht)

Vertiefende Lernbehelfe (Auswahl):

  • Rainer/Filip-Fröschl, Texte zum römischen Recht; Fallbeispiele für das Studium; Schwerpunkt Schuld- und Sachenrecht, Springer (1998; Neuauflage in Bearbeitung)
    Auf diese Texte mit Übersetzung wird in der Lehrveranstaltung bei den zentralen Themen Bezug genommen und hingewiesen (Text Nr…).

Zahleiche Lernbehelfe der Wiener Vortragenden:

  • Benke/Meissel, Übungsbuch zum römischen Sachenrecht 11 (2018), Manz Verlag ; dies., Übungsbuch zum römischen Schuldrecht  7(2006) In den Übungsbüchern der Wiener Kollegen werden zunächst die einzelnen Rechtsinstitute erläutert und danach werden Beispiele, die gängigen Digestentexten nachempfunden wurden, gegeben. Jede Einheit schließt mit Wiederholungsfragen und Übungsfällen ab. Sie sind sehr auf das Studium in Wien abgestellt.
  • Hausmaninger/Gamauf Casebook zum römischen Sachenrecht 12 (2021); ders, Casebook zum römischen Vertragsrecht 8 (2021); ders, Das Schadenersatzrecht der lex Aquilia 5 (1996).
    Die Casebooks enthalten ebenfalls Quellentexte in Übersetzung zu den einzelnen Rechtsinstituten, in den Übungsbüchern wird darauf verwiesen, ebenfalls auf das Studium in Wien zugeschnitten


Hilfsmittel:

  • Filip-Fröschl/Mader: Latein in der Rechtssprache, 4 (2014) nap-Verlag
  • Studienwörterbuch Rechtsgeschichte & Römisches Recht, Hrsg. R. Gamauf, Th. Olechowski, Wien Manz 4 Auflage (2020)

Darüber hinaus gelten vor allem die Unterlagen zur Lehrveranstaltung als prüfungsrelevant (als Einstieg in die Prüfung wird ein Fallbeispiel, ähnlich der im Unterricht behandelten, besprochen).

Literaturempfehlungen zur Rechtsgeschichte

  • J. Michael Rainer, Das Römische Recht in Europa, 2. erweitererte Auflage, Manz 2020
  • H. Hausmaninger Römisches Privatrecht 9 (2001): Abschnitt Rechtsgeschichte
  • Hausmaninger/Selb, Römisches Privatrecht, Böhlau 9 (2005) , Historische Einführung

Vertiefend:

  • H. Schlosser, Neuere Europäische Rechtsgeschichte (2. Aufl., C.H.Beck, München 2014)
  • Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte (12. Aufl., C.H.Beck, München 2023)
  • Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte (14. Aufl. Böhlau UTB, Köln/Weimar/Wien 2005)
  • Meder, Römische Rechtsgeschichte (4.Aufl. Böhlau, UTB, 2011)

Zur Beachtung:
Alle Rechtsinstitute sollen anhand von Fällen (Lehrveranstaltung) und in Verbindung mit zentralen Quellentexten gelernt werden. Einschlägige Texte zu den einzelnen Rechtsinstituten (meist in Verbindung mit den modernrechtlichen Normen) finden sich in Rainer/Filip-Fröschl, Texte zum Römischen Recht: Arbeitsbuch zum Sachen- und Schuldrecht (Springer, Wien 1998), worauf in der Lehrveranstaltung hingewiesen wird (Zitierweise Text Nr. bezieht sich immer auf dieses Textbuch) Quellentexte werden auch in den Lehrveranstaltungen zur Verfügung gestellt.
Zu den Quellen: Die deutschen Übersetzungen der Digesten, der Gaiusinstitutionen und der justinianischen Institutionen sind sowohl im Institut als auch in der Fakultätsbibliothek vorhanden und zugänglich.

 

Prüfungsplattform Römisches Recht

Zu diesen Stichworten sollte Ihnen etwas einfallen:

I. Historische Entwicklung

  • Entstehung und Aufbau des Römischen Staates
  • Die soziale Schichtung des Römischen Volkes in Republik und Prinzipat (Patrizier, Plebejer, Nobilität, Bürgertum, Proletariat und Sklaverei)
  • Der Staat der Republik (Magistraturen, Volksversammlungen, Senat) und seine Rechtsquellen
  • Prätor und Edikt/ Prätor und Zivilprozess
  • Die Römische Rechtswissenschaft der Republik bis zu Servius §  Der Staat des Prinzipates (insbesondere der Princeps und die Provinzen; das Prinzip von Zentralismus und Föderalismus) und seine Rechtsquellen
  • Die klassische römische Rechtswissenschaft (!)
  • Nachklassische Zeit, Entwicklung und Beschaffenheit des Rechts im Dominat bis zum Untergang Westroms (Ursachen des Niedergangs des klassischen Rechtsdenkens, Charakterisierung des Vulgarrechts); erste Versuche, die Rechtsfülle zu ordnen und einzuschränken (Codices Hermogenianus/ Gregorianus/ Theodosianus; Kassier-und Zitiergesetz)
  • Die Justinianische Kompilation (!!)

Jeder Studierende sollte erläutern können, wie und auf Grund welcher Bedingungen römischrechtliche Inhalte bis in die modernen Kodifikationen gelangt sind und welchen Einflüssen das Recht in den verschiedenen Epochen dabei ausgesetzt war.

  • Historische Entwicklung des Rechts im Osten (Byzanz) und Westen (Germanenreiche)
  • Die Wiederentdeckung der Digesten und die Wiedergeburt der Rechtswissenschaft: Bologna und die Digesten,
  • Glossatoren und Postglossatoren
  • Die weitere Entwicklung in Europa: Mos Gallicus, Elegante Jurisprudenz
  • Die Rezeption des römischen Rechtes allgemein und insbesondere in den deutschen Ländern
  • Usus modernus pandectarum
  • Das Naturrecht des 18. Jhdts (v.a. in Frankreich /Deutschland/ Österreich) und die Kodifikationen des Naturrechts (v.a. ALR/Code Civil, ABGB)
  • Savigny, die historische Schule und die Pandekten
  • BGB und Pandektistik
  • Die Kodifikationen des 20. Jhdts.
  • Das Römische Recht im 20./21. Jhdt.
 

II. Römische Rechtsdogmatik
1. Allgemeine Lehren

  • Grundbegriffe des römischen Rechtssystems
  • Einteilung des Privatrechtsstoffes (Institutionensystem/Pandektensystem)
  • Charakteristika der Rechtsgebiete des Privatrechts (grundsätzliche Unterscheidung von Sachen- und Schuldrecht)
  • Personenrecht
  • Allgemeine Rechtsgeschäftslehre (inklusive Willensmängel, Nebenabreden [besonders Bedingung])
  • Familienrecht in Grundzügen (Schwerpunkt Eherecht, Ehegüterrecht und  augusteische Ehegesetzgebung)
  • Erbrecht in Grundzügen: v.a. Entwicklung der gesetzlichen [=Intestaterbfolge] und testamentarischen Erbfolge, zivile wie prätorische, Unterschied Erbfolge / Legate (Unterschied Damnations-, Vindikationslegat); Entwicklung des formellen und materielles Noterbrechts; einschlägige erbrechtliche Institute und dazugehörige Terminologie [Universal-, Singularsukzession; Delation / Akquisition, Kollation; Substitution; Transmission; hereditas iacens…])

2. Sachenrecht

  • Begriff des Sachenrechts im engeren Sinn
  • Die einzelnen dinglichen Sachenrechte: Eigentum und beschränkte dingliche Rechte
  • Sachbegriff und Einteilung der Sachen
  • Besitz: Tatbestandsmerkmale, Funktion, Detention, Besitzerwerb und –verlust, Besitzschutz
  • Eigentum: Begriff und geschichtliche Entwicklung, quiritisches und bonitarisches Eigentum, Wesen, Inhalt und Grenzen, Miteigentum
  • Eigentumserwerb: derivativer und originärer Erwerb
  • Klagen zum Schutz des Eigentums, Eigentumsprozess
  • Eigentumsbeschränkungen (privat- und öffentlichrechtliche; Nachbarrecht!)
  • Beschränkte dingliche Rechte (iura in re aliena): Arten, historische Entwicklung, Ausgestaltung
  • Servituten: Real- oder Praedialservituten (iura praediorum rusticorum/urbanorum) und Personalservituten (ususfructus, usus, habitatio)
  • Pfandrecht: pignus (pignus datum/obligatum; hypoteca), Sicherungsübereignung (fiducia cum creditore contracta)   

3. Obligationenrecht

  • Abgrenzung von Sachen- und Schuldrecht (absolute und relative Rechte, Herrschaftsrechte und Forderungsrechte, actio in rem und actio in personam)
  • Historische Entwicklung und Charakteristika des römischen Obligationsbegriffs
  • Allgemeine Obligationsinhalte (dare, facere, praestare; Möglichkeit, Erlaubtheit, Bestimmtheit), Alternativobligation und Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa)
  • Genus- und Species-Schulden
  • obligatio und actio (iudicia stricti iuris und bonae fidei iudicia; Funktion der exceptio doli)
  • Obligationsverletzungen/Leistungsstörungen im Allgemeinen
  • Schadenersatz und Buße (vertragliche und deliktische Haftung, reipersekutorische und Pönalklagen etc.)
  • Entstehungsgründe der Obligationen (Einteilung von Gaius und Justinian): Das römische Prinzip der Typengebundenheit
  • Obligationes ex contractu: Vertragsgruppen (Real-, Verbal-, Litteral- und Konsensual-verträge), Definition, Zweck und Entwicklung der einzelnen Verträge sowie Kenntnis der dazugehörigen termini technici (insbesondere Kenntnis der Bedeutung der Bezeichnung der verschiedenen Verträge wie etwa locatio conductio)
  • Vertragsschluss und essentialia negotii
  • Vertragspflichten, Haftung, eventuelle sachenrechtliche Positionen der Vertragspartner, Leistungsstörungen (Verzug, Nichterfüllung), Regelungen der Gefahrtragung, Entwicklung der Gewährleistung; Entwicklung der laesio enormis; prozessuale Durchsetzbarkeit der vertraglichen Ansprüche
  • Persönliche Forderungssicherung: Bürgschaftsgeschäfte, Interzession und Interzessions-verbote, besonders SC Velleianum
  • Novation, Delegation, Zession
  • Innominatverträge (Möglichkeiten des Prätors bei der Anerkennung neuer Ansprüche)
  • Pacta: Begriff und Einordnung; historische Entwicklung, Typen
  • Schenkung (juristische Qualifikation, Verbindlichkeit, Schenkungsbeschränkungen)
  • Obligationes ex delicto: furtum, damnum iniuria datum (lex Aquilia!), iniuria etc.; prätorische Delikte (dolus, metus, fraus creditorum)
  • Begriff des Privatdelikts (delictum privatum) im Gegensatz zu den crimina
  • Quasikontrakte (insbesondere Geschäftsführung ohne Auftrag und die Erscheinungsformen der bereicherungsrechtlichen condictio) und Quasidelikte (va actio de effusis vel deiectis und actio de posito vel suspenso)
  • adjektizische Klagen und das Problem der Stellvertretung; Noxalhaftung

 4. Grundzüge der Entwicklung des römischen Zivilprozesses

  • Die einzelnen Rechtsinstitute des römischen Rechts sind stets in Zusammenhang mit ihrem prozessualen Schutz und der Durchsetzbarkeit der daraus ableitbaren Ansprüche zu sehen. Dazu ist es erforderlich, die Grundsätze des römischen Zivilprozesses (v.a. des Formularprozesses) zu beherrschen.
  • Verfahrensarten (Legisaktionenprozess, Formularprozess und Kognitionsprozess) und ihre wichtigsten Unterschiede
  • Ausgestaltung des Formularprozesses im Zusammenhang mit dem Obligationen- und Sachenrecht
 

Zur Beachtung:
Alle Rechtsinstitute sollen anhand von Fällen und in Verbindung mit zentralen Quellentexten gelernt werden. Einschlägige Texte zu den einzelnen Rechtsinstituten (meist in Verbindung mit den modernrechtlichen Normen) finden sich im Textbuch Rainer/Filip-Fröschl sowie in den Unterlagen zu den Lehrveranstaltungen.

 

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