Pflichtexemplare

Gemäß §§ 43 – 45 in Verbindung mit § 50 des Mediengesetzes (BGBl. Nr. 314/1981), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2009 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 544/1981 sowie der Verordnung BGBl. Nr. 271/2009 besteht eine

Ablieferungspflicht von Druckwerken (§43 Abs.1 MedG):
Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber (Verleger), wenn das Druckwerk aber im Ausland verlegt wird und erscheint, jedoch im Inland hergestellt wird, der Hersteller binnen einem Monat nach Beginn der Verbreitung bzw. nach Herstellung an die jeweils bezeichneten Bibliotheken folgende Anzahl von Bibliotheksstücken auf eigene Kosten abzuliefern.

Ablieferungspflicht von sonstigen Medienwerken (§43a Abs.1 MedG):
Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht gemäß §43 unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnissen). Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.

Umfaßt sind insbesondere folgende Arten von Datenträgern:
CD-ROM, CD-interaktiv, Computer-Diskette, DVD

Für in Salzburg verlegte oder erschienene Bibliotheksstücke an folgende Bibliotheken:

Ablieferungspflicht für periodische Druckwerke sonstige Druckwerke
 Österreichische Nationalbibliothek

2

2

Universitätsbibliothek Salzburg

3

2

 Salzburger Landesarchiv (Bibliothek)

2

1

 

Mediengesetz (siehe speziell Abschnitt Sechs: Bibliotheksstücke):  RIS Mediengesetz


Kontakt:

Doris Rakar-Weidinger

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Universitätsbibliothek Salzburg
Formale Medienbearbeitung
Hofstallgasse 2-4
5020 Salzburg