Dem Tierwohl verpflichtet:

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Grundlage der Tätigkeit unserer Einrichtung ist die EU-Tierversuchsrichtlinie 2010/63/EU („Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere“), die mit dem Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012) im nationalen Recht umgesetzt wurde.

Das österreichische Tierversuchsgesetz von 2012 ist ein Gesetz, das den Schutz von Tieren regelt, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Es wurde entwickelt, um sicherzustellen, dass Tierversuche in Österreich ethisch und verantwortungsbewusst durchgeführt werden und dass das Wohlergehen der Tiere gewährleistet ist. Das Gesetz legt Richtlinien und Vorschriften fest, die Forscher und Institutionen einhalten müssen, um sicherzustellen, dass Tierversuche nur unter strengen Bedingungen durchgeführt werden und dass die Tiere angemessen behandelt werden.

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Dem Tierwohl verpflichtet – Forscherinnen und die MitarbeiterInnen der ZTH an der PLUS.

Als Tierversuch gilt grundsätzlich jede Verwendung von Tieren, die „Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gleichkommt oder darüber hinausgeht“. Auch die Schaffung, sowie die Zucht und Haltung von genetisch veränderten Tieren, die durch diese Veränderung solchen Belastungen ausgesetzt sein können, stellt einen Tierversuch im Sinne des §2 TVG 2012 dar.

Versuche an lebenden Tieren dürfen grundsätzlich nur dann durchgeführt werden, wenn keine andere Methode existiert, die zu gleichwertigen wissenschaftlichen Ergebnissen führen könnte. Tierversuche dürfen nur zu bestimmten Zwecken durchgeführt werden, z.B. Grundlagenforschung, angewandte Forschung zur Diagnose oder Behandlung von Krankheiten bei Mensch und Tier, zur Herstellung von Medikamenten und zur Prüfung von deren Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, sowie zu Zwecken der Ausbildung an Hochschulen.

Jeder Tierversuch bedarf einer behördlichen Genehmigung. Im Tierversuchsantrag sind neben der verwendeten Tierart und der für das Projekt benötigten Zahl an Versuchstieren, auch die Art der experimentellen Eingriffe, die wissenschaftlichen Ziele bzw. der Zweck des Versuchs genau zu beschreiben.

Die am Tierversuchsprojekt beteiligten Personen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse (Labortierkundekurs, Ausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin) nachweisen. Zu den Tierversuchen im Projekt müssen Aufzeichnungen geführt werden, die auf Verlangen den kontrollierenden Behörden vorzulegen sind.

Eine Einrichtung, an der Versuchstiere gezüchtet und/oder verwendet werden, muss gemäß Tierversuchs-Statistik-Verordnung 2013 (TVSV 2013) für jedes Kalenderjahr statistische Daten zu den im betreffenden Jahr abgeschlossenen Tierversuchen an die Behörde übermitteln.

 

Tierschutzgremium an der PLUS

Jede Einrichtung, an der mehr als 50 Tiere pro Jahr für Versuche verwendet werden, muss ein Tierschutzgremium (TSG) einrichten, das u.a. das Personal der Einrichtung in Angelegenheiten des Tierwohls berät, interne Arbeitsabläufe sowie den Verlauf von Tierversuchsprojekten überprüft und Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Tierwohls erarbeitet. Das Gremium setzt sich aus Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrungen aller einrichtungsrelevanten Bereichen zusammen. Die Einbindung einer Tierärztin oder Tierarztes ergänzt die Expertise des Gremiums und leistet damit einen wertvollen Beitrag in der Beratung des TSG im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere.

TSG Mitglieder:
Dr. Angelika Sales – Sprecherin
Dr. Peter Krenn – Wissenschaftler
Renate Bauer MSc. – Wissenschaftlerin
Dr. vet.med. Nadja Weissenbacher – Tierärztin
Mag. Samuel Gmeinbauer – Tierpfleger
Michaela Stadlbauer-Lumpiè – Tierpflegerin