Beurlaubung vom Studium (Studierende)
Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester vom Studium bei Vorliegen bestimmter Gründe (wie Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Erkrankung, Schwangerschaft, Kinder- oder andere Betreuungspflichten sowie soziale und familiäre Gründe) zu beurlauben (Satzung Universität Salzburg, §9). Das Vorliegen dieser Gründe ist von den Studierenden glaubhaft zu machen. Während der Beurlaubung gilt:
- die Zulassung zum Studium bleibt aufrecht,
- die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist unzulässig,
- die Ablegung und Anerkennung von Prüfungen sind unzulässig,
- die Einreichung und Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten sind in dieser Zeit unzulässig.
Die Beurlaubung erfolgt semesterweise und ist spätestens zu Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Unter gewissen Umständen, d.h. des unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann eine Beurlaubung während des Semesters beantragt werden. In diesem Fall bleiben bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) gültig.
Zuständig für die Beurlaubung ist die Studienabteilung.
Weitere Informationen zur Beurlaubung vom Studium an der Universität Salzburg finden Sie unter: