Was ist ein Nachteilsausgleich?

Der individuelle Nachteilsausgleich ist KEINE BEVORZUGUNG, sondern ein Beitrag zur Chancengleichheit. Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung haben ein Recht auf Nachteilsausgleich. Dennoch müssen sie grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele zu erwerben und diese durch Prüfungen nachzuweisen, d. h. Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise können modifiziert werden, die Leistungsziele („learning outcomes“) selbst sind dagegen zu erfüllen. Da die Behinderungen und chronischen Erkrankungen sehr unterschiedliche Beeinträchtigungen im Studium zur Folge haben und auch abhängig vom Studienfach bzw. der konkreten Lehrveranstaltung und dem learning outcome sind, müssen auch die etwaigen Nachteilsausgleiche jeweils individuell geprüft und in Abstimmung mit den zuständigen Fachbereichen und vor allen Dingen den Lehrenden konkretisiert werden. Ein Anspruch auf einen konkreten Nachteilsausgleich besteht generell nicht.

Unter Wahrung der fachlichen Anforderungen sind beispielsweise je nach Lage des Einzelfalls folgende Nachteilsausgleiche denkbar:

  • Verlängerung des Gesamt-Prüfungszeitraums, in dem bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind
  • Veränderung von Dauer und/oder Lage einzelner Studien- und Prüfungsleistungen:
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (z.B. Klausuren, Haus- und Abschlussarbeiten)
  • Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen (insbesondere Arbeiten unter Aufsicht) durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen
  • Splitten einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
  • Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen
  • Mitbestimmungsmöglichkeit bei der Festlegung von Prüfungsterminen (z. B. nicht unmittelbar vor oder nach bestimmten therapeutischen Maßnahmen)
  • Verlängerung der Prüfungszeit, wenn Unterbrechungen der Prüfungsvorbereitungen wegen schlechten Gesundheitszustandes notwendig waren

Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als in der vorgesehenen Form:

  • Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt
  • Ersatz von praktischen durch theoretische Leistungen und umgekehrt
  • Gestatten einer Einzel- statt einer Gruppenprüfung
  • Schriftliche Ergänzung mündlicher Prüfungen (für Studierende mit Hör- und Sprachbehinderung)
  • Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen (mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung)
  • Zulassen von notwendigen Hilfsmitteln (z. B. Braillezeile) und Assistenzleistungen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher) sowie zur Verfügung stellen von adaptierten (Prüfungs-)Unterlagen (z. B. Großschrift)
  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum (z. B. in den Räumlichkeitender Universitätsbeauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung sowie der Abteilung Disability & Diversity).

Solche nachteilsausgleichenden Maßnahmen dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweise, Diploma Supplements oder Zeugnisse aufgenommen werden!
Rechtsgrundlage: Abweichende Prüfungsmodalitäten
UG 2002 §59 (1) 12:
„Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das Recht auf eine abweichende Prüfungsmethode, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.“