Leistungen der persönlichen Assistenz am Arbeits- / Ausbildungsplatz – PAA

(finanziert durch das Sozialministeriumservice)

 

Es besteht auch die Möglichkeit, für bestimmte Hilfestellungen die persönliche Assistenz am Arbeits-/Ausbildungsplatz (PAA) in Anspruch zu nehmen. Die oben beschriebenen notwendigen Voraussetzungen durch die Universität weisen gleichzeitig auf die Grenzen der Leistungen durch die persönliche Assistenz hin und sind in den Förderrichtlinien klar definiert:
…Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz kann von Frauen und Männern mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter in Anspruch genommen werden, die in der Pflegestufe 5, 6 oder 7 eingestuft sind, die die fachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Beruf aufweisen und
…mit Hilfe der Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ein Studium oder eine Berufsausbildung in der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer zuzüglich der für den Bezug von Studienbeihilfe zulässigen weiteren Semester absolvieren können (§ 19 Abs. 3 Z 3 StudFG sowie die Verordnung BGBl II Nr. 310/2004 betreffend die Gewährung von Studienbeihilfe für behinderte Studierende sind zu beachten).
…In begründeten Ausnahmefällen kann Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz auch von Frauen und Männern mit Behinderung in den Pflegestufen 3 und 4 in Anspruch genommen werden…(2011, S.2 f) [1] Sozialministeriumservice (vormals BMASK), Richtlinie Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz, 1.1.2011

Die PAA umfasst konkret folgende Leistungen:

  • Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsort einschließlich notwendiger Wege zur Kinderbetreuung
  • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes (z. B. Besuch von Veranstaltungen, Dienstreisen)
  • Begleitung und Unterstützung zur Erlangung oder Erfüllung von Aufträgen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit
  • Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit oder während der Ausbildungszeit (z. B. Ablage von Unterlagen, Kopiertätigkeit)
  • Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst- oder Ausbildungszeit
  • Sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (z. B. Hilfe beim Ein- und Aussteigen aus dem oder in das Kfz, An-/Ausziehen der Jacke, Hilfe beim Mittagessen).Durch Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz werden Assistenznehmer*innen befähigt, ihr Berufsleben zunehmend selbständig und eigenverantwortlich zu organisieren. (2011, S.3).

Ausdrücklich wird in den Förderrichtlinien auf die Grenzen der PAA hingewiesen:
Unterstützungsleistungen inhaltlicher oder fachlicher Art bei der Erbringung der Arbeitsleistung oder bei der Absolvierung einer Ausbildung sind hingegen nicht der Persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz zurechenbar. Ebenso ist die Inanspruchnahme von Persönlicher Assistenz am Arbeitsplatz nicht möglich, wenn die Beeinträchtigung am Arbeitsplatz durch technische Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. (2011, S.3)

Wichtig: Über die PAA kann aus rechtlichen Gründen (außer der Begleitung zur Prüfung und der Begleitung nach der Prüfung) keine Prüfungsassistenz in Anspruch genommen werden! Diese ist zwingend mit Disability & Diversity abzustimmen.