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Testpflicht in Präsenzveranstaltungen und -prüfungen

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (2. COVID-19-Hochschulgesetz – 2. C-HG, BGBl II Nr. 76/2021) erlässt das Rektorat nach Anhörung der Vorsitzenden des Universitätsrates, des Senates und der Universitätsvertretung der Studierenden eine neue Verordnung. Diese besagt mitunter, dass mit dem 2. COVID-19-Hochschulgesetz die Voraussetzungen für eine Testpflicht an Universitäten geschaffen wurden.

Künftig werden bei Präsenzlehrveranstaltungen (auch einzelnen Terminen) und Präsenzprüfungen keine Selbsttests mehr anerkannt, sondern Studierende und Lehrende müssen ein negatives Testergebnis nachweisen, etwa durch einen Test bei einer der Teststationen oder Apotheken. Diese Regelung gilt ab Montag, 26. April. Studierende ohne Nachweis dürfen nicht an Präsenzveranstaltungen teilnehmen.

Bis auf die bereits bisher geltenden Ausnahmen finden Lehrveranstaltungen und Prüfungen weiterhin online statt, die Studierenden müssen also die Möglichkeit haben, das Semester auch auf diesem Wege zu absolvieren.

Detailierte Informationen sind der Verordnung im aktuellen Mitteilungsblatt zu entnehmen. Klicken Sie dazu  HIER.

Alle Mitteilungsblätter finden Sie im  Intranet der PLUS.

woman with face mask in the station

Foto: © iStock.com/franckreporter