Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
( BMASGPK, Stand: 4. Jun. 2024)
Seit 1. Nov. 2023 haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf Freistellung, um Kinder unter 14 Jahren bei stationären Rehabilitationsaufenthalten zu begleiten. Diese Maßnahme soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhöhen.
Die Freistellung erfolgt gegen Entfall des Arbeitsentgelts für diese Zeit. In der Zeit der Begleitung von Kindern bei stationären Reha-Aufenthalten besteht:
- ein Kündigungs- und Entlassungsschutz (ab Bekanntgabe der Freistellung zur Reha-Begleitung bis vier Wochen nach Ende),
- ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie
- eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung. Zudem entsteht in der Zeit des Bezugs von Pflegekarenzgeld ein Abfertigungsanspruch und die Zeit wird für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nur bei einer therapeutischen Notwendigkeit und der Bewilligung durch den SV-Träger für beide Elternteile zulässig.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:
- Therapeutische Notwendigkeit der Begleitung des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung
- Vorliegen der Bewilligung des Reha-Aufenthaltes für den jeweiligen Elternteil durch den Sozialversicherungsträger
- Die geplanten Freistellung für die Reha-Begleitung eines Kindes ist dem*der Arbeitgeber*in spätestens eine Woche nach Zugang der Reha-Bewilligung durch den SV-Träger bekannt zu geben (Vorlage der Bewilligung sowie Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Reha).
Als Kinder, für deren Begleitung der Anspruch auf Freistellung besteht, gelten:
- leibliche Kinder,
- leibliche Kinder von Ehepartner*innen, eingetragenen Partner*innen und Lebensgefährt*innen sowie
- Wahl- und Pflegekinder
- welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der Anspruch auf Reha-Begleitung besteht für Arbeitnehmer*innen pro Kind und Kalenderjahr im Ausmaß von maximal vier Wochen.
Die Freistellung kann zwischen den Begleitpersonen geteilt werden, wobei kein Teil unter einer Woche ausmachen darf. Wechseln sich die Elternteile bei der Begleitung ab, so stehen maximal acht Wochen Freistellung pro Kalenderjahr und Kind zur Verfügung (max. vier Wochen Freistellung des einen Elternteils und max. vier Wochen Freistellung des zweiten Elternteils). Bei der teilweise gleichzeitigen Inanspruchnahme verringert sich die Gesamtdauer entsprechend (Beispiel: drei Wochen Freistellung durch beide Elternteile plus eine Woche für Elternteil eins plus eine Woche für Elternteil zwei => Freistellung im Gesamtausmaß von fünf Wochen).
Eine Kombination der Reha-Begleitung mit anderen Freistellungsansprüchen (wie Dienstverhinderung zur Begleitung eines Kindes, Pflegefreistellung) ist im selben Anlassfall nicht zulässig.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Stand: Jul. 2024): Folder „Das Pflegekarenzgeld“,
- BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Stand: 18. Okt. 2023): Pflegekarenzgeld – Checkliste für Antrag
- Arbeiterkammer: Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalt