Pflegekarenz/-teilzeit
Pflegekarenz/-teilzeit ( BM ASGPK, letzte Aktualisierung: 22. April 2025).
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. -teilzeit soll die bessere Vereinbarkeit von familiären Pflegeaufgaben und Beruf gewährleisten und ist als vorübergehende (Überbrückungs-)Maßnahme (üblicherweise 1 bis max. 3 Monate) bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf von nahen Angehörigen bzw. zur Entlastung von pflegenden Personen gedacht. Ziel ist es, in dieser Zeit eine (längerfristig stabile) Pflegesituation (neu) zu organisieren.
Die Arbeitnehmenden können je nach individuellem Bedarf wählen zwischen
- Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes (bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf Pflegekranzgeld) und
- Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes (bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf aliquotem Pflegekarenzgeld).
In der Zeit der Pflegekarenz/-teilzeit besteht:
- ein Motivkündigungsschutz,
- ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld (in aliquoter Höhe bei Pflegeteilzeit) sowie
- eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung. Zudem entsteht in der Zeit des Bezugs von Pflegekarenzgeld ein Abfertigungsanspruch und die Zeit wird für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pflegekarenz/-teilzeit zur Pflege bzw. Betreuung von nahen Angehörigen sind:
- der Anspruch der Angehörigen auf Pflegegeld ab der Stufe 3 (bzw. der Stufe 1 bei Minderjährigen oder an Demenz erkrankten nahen Angehörigen),
- eine schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz/-teilzeit mit dem*der Arbeitgeber*in sowie
- ein mindestens drei-monatiges, ununterbrochenes Arbeitsverhältnis unmittelbar vor der Inanspruchnahme der Pflegekranze/-teilzeit.
Als nahe Angehörige gelten im Zusammenhang mit der Pflegekarenz/-teilzeit:
- Ehepartner*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen sowie deren Kinder
- Eltern, Großeltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern
- Kinder, Enkelkinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder
- Geschwister
- Pflegekarenz/-teilzeit kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob sie mit den nahen Angehörigen im gleichen Haushalt leben oder nicht.
Bei akut auftretendem Pflegebedarf besteht die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens für die Pflegegeld-Einstufung. Die entsprechenden Entscheidungsträger sind angehalten binnen zwei Wochen das Verfahren abzuschließen, wenn eine Erklärung der beabsichtigen Inanspruchnahme von Pflegekarenz/-teilzeit abgegeben wird.
Pflegekarenz/-teilzeit kann für die Dauer von ein bis maximal drei Monaten vereinbart werden, wobei eine zeitliche Unterbrechung nicht zulässig ist. Je zu pflegender/betreuender Person kann nur einmal Pflegekarenz/-teilzeit vereinbart werden. Es ist jedoch möglich, dass eine zweite Person im Anschluss weitere bis zu drei Monate Pflegekarenz/-teilzeit nimmt, so dass grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monate (aufgeteilt auf zwei Personen) möglich ist. Im Falle der Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden/betreuenden Person ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig. Die maximale Dauer des Bezuges von Pflegekarenzgeld je zu pflegender Person beträgt somit zwölf Monate.
Bei Pflegeteilzeit ist eine Reduktion des Arbeitsausmaßes auf bis zu 10 Wochenstunden möglich.
Arbeitnehmer*innen haben in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch auf zwei Wochen Pflegekarenz/-teilzeit, der Zeitpunkt des Beginns muss dem*der Arbeitgeber*in sobald als möglich bekanntgegeben werden. Sowohl die Pflegebedürftigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Eine Verlängerung der Pflegekarenz/-teilzeit ist in diesen beiden Wochen zu vereinbaren. Kommt in dieser Zeit keine Vereinbarung über eine Verlängerung zustande, besteht ein Anspruch auf bis zu zwei weitere Wochen (Rechtsanspruch: insgesamt vier Wochen).
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Broschüre „Pflegekarenz/Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz/Familienhospizteilzeit“, BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Folder „Das Pflegekarenzgeld“, BM f. Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Pflegekarenzgeld – Checkliste für Antrag
Diverse Formulare: