Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) und erweiterte Pflegefreistellung
Die Pflegefreistellung entspricht einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen mit Entgeltfortzahlung – für Kurzzeitpflege; Stand: 26. April 2024; Pflegefreistellung, BM Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz).
Für die Pflege und Betreuung von Kindern, nahen Angehörigen sowie Haushaltsangehörigen können Arbeitnehmer*innen pro Kalenderjahr eine Freistellung im Gesamtausmaß einer Wochenarbeitszeit in Anspruch nehmen. Die Pflegefreistellung kann auch stundenweise genommen werden. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besteht nach vollständigem Verbrauch der ersten Woche ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit.
- Wichtig: Entscheidend für die Pflegefreistellung im Falle von nahen erkrankten Angehörigen bzw. erkrankten Haushaltsmitglieder ist der Pflegebedarf. Anspruch auf Pflegefreistellung besteht somit sowohl bei akuten als auch bei chronischen Erkrankungen.
- Meldepflicht: Das Vorliegen des Diensthinderungsgrundes, d.h. die Inanspruchnahme von Pflegeurlaub, ist dem*der unmittelbaren Vorgesetzten sowie der Abteilung HR-Personalabteilung (E-Mail: HR-Pflegefreistellung) ehestmöglich mitzuteilen. Ein Nachweis ist (mündlich oder schriftlich) zu erbringen. Ab dem zweiten Pflegetag/Arbeitstag ist für die Pflege von Erwachsenen eine Bestätigung zu übermitteln.
- Das Formblatt zur Meldung von Pflegefreistellung finden Sie im Intranet: HR-Personalabteilung. Dieses ist nach der Pflegefreisstellung vollständig ausgefüllt zeitnah an die HR zu übermitteln..
Auf Pflegefreistellung besteht ein Rechtsanspruch ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses aus folgenden Gründen (seit 1. Nov. 2023):
- Notwendige Pflege von erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von ihrem Verwandtschaftsverhältnis bzw. ob eine Verwandtschaft besteht (also auch für Freund*innen/Mitbewohner*innen sowie leibliche Kinder der Ehepartner*innen, eingetragenen Partner*innen bzw. der Lebensgefährt*innen)
- Notwendige Pflege von erkrankten nahen Angehörigen auch dann, wenn diese nicht im gleichen Haushalt
Als nahe Angehörige gelten dabei:- leibliche Kinder sowie Wahl- und Pflegekinder,
- Enkel und Urenkel
- Ehepartner*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen,
- Eltern, Großeltern und Urgroßeltern
- Begleitung eines noch nicht 10-jährigen Kindes durch die Eltern bei Krankenhausaufenthalt Der Anspruch besteht für leibliche Kinder (unabhängig davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht) und für Kinder der Ehepartner*innen, der eingetragenen Partner*innen, der Lebensgefährt*innen (sofern dieses Kind im gemeinsamen Haushalt lebt).Die Begleitung von über 10-jährigen Kindern ist bei Vorliegen von objektiven Gründen über die Notwendigkeit ebenfalls möglich. ( BM Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand: 1. Nov. 2023).
- Notwendige Betreuung des eigenen Kindes, Wahl– oder Pflegekindes (unabhängig, davon, ob diese im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht) und des Kindes der Ehepartner*innen, der eingetragenen Partner*innen, der Lebensgefährt*innen (sofern dieses Kind im gemeinsamen Haushalt lebt), wenn die zuständige Betreuungsperson (aufgrund von Tod, schwerer Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pfleganstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei anderweitiger auf behördlicher Anordnung beruhender Anhalt oder des Wegfalls des gemeinsamen Haushaltes mit der bisher betreuenden Person) verhindert ist.
Erweiterte Pflegefreistellung
Nach dem Aufbrauchen der allgemeinen Pflegefreistellung (im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit) besteht für die notwendige Pflege eines erkrankten Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren (leibliches Kind, Wahl- oder Pflegekind sowie für im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder der Ehepartner*innen, eingetragenen Partner*innen bzw. Lebensgefährt*innen) Anspruch auf erweiterte Pflegfreistellung im Ausmaß einer zweiten Woche Pflegefreistellung im Kalenderjahr, wenn der*dem Arbeitnehmer*in kein Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, kollektivvertraglichen Normen oder dem Arbeitsvertrag zusteht. ( BM Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand: 26. April 2024):
Nach Verbrauch der zweiten Woche Pflegefreistellung können Arbeitnehmer*innen bei einer nochmaligen Erkrankung eines Kindes im Alter bis zu 12 Jahren im selben Arbeitsjahr:
- eigenmächtig zur notwendigen Pflege des Kindes einen Urlaub antreten (einseitiges Gestaltungsrecht der Arbeitnehmer*innen),
- sich auf das Vorliegen eines anerkannten Dienstverhinderungsgrundes (Erkrankung des Kindes und dessen Betreuung) berufen.
- eine Karenzierung mit dem*der Arbeitgeber*in vereinbaren ohne Anspruch auf Entgelt (unbezahlter Urlaub)
Der*die Arbeitgebende ist sofort von der Inanspruchnahme der erweiterten Pflegefreistellung, vom einseitigen Urlaubsantritt bzw. vom Dienstverhinderungsgrund zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: