Familienhospizkarenz/-teilzeit

Familienhospizkarenz/-teilzeit ( BMASGPK, Stand: 4. Jun. 2024) bietet Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sterbende nahe Angehörige sowie schwersterkrankte Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten, wodurch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhöht werden soll.

Die Arbeitnehmenden können je nach individuellem Bedarf wählen zwischen

  • einer Familienhospizkarenz, d.h. der gänzlichen Freistellung von der Arbeitsleistung gegen gänzlichen Entfall des Entgelts (bei gleichzeitigem Anspruch auf Pflegekarenzgeld),
  • einer Familienhospizteilzeit, d.h. der Herabsetzung der Arbeitszeit, gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgelts (bei gleichzeitigem Anspruch auf aliquotem Pflegekarenzgeld)
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. von Früh- auf Spätdienst). 

Familienhospizkarenz/-teilzeit kann gleichzeitig auch von mehreren Angehörigen in Anspruch genommen werden. In der Zeit der Familienhospizkarenz/-teilzeit besteht:

  • ein Kündigungs- und Entlassungsschutz (ab Bekanntgabe der Sterbebegleitung bzw. der Begleitung schwersterkrankter Kinder bis vier Wochen nach Ende),
  • ein Rechtsanspruch auf  Pflegekarenzgeld (in aliquoter Höhe bei Familienhospizteilzeit) sowie
  • eine  sozialversicherungsrechtliche Absicherung (BMASGPK, Stand: 5. Feb. 2024) in Form einer beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung. Zudem entsteht in der Zeit des Bezugs von Pflegekarenzgeld ein Abfertigungsanspruch und die Zeit wird für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet.

Darüber hinaus können die inanspruchnehmenden Personen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfond erhalten. 

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz/-teilzeit sind:

  • für die Sterbebegleitung naher Angehöriger, dass sich diese in einem lebensbedrohlich schlechten Gesundheitszustand befinden (krankheits-, unfall- oder altersbedingt).
  • für die Begleitung schwersterkrankter Kinder, dass eine schwerste Erkrankung (Krebs, Meningitis, Tuberkulose etc.) besteht. Lebensgefahr muss nicht vorliegen.
  • die schriftliche Bekanntgabe der Inanspruchnahme durch den*die Arbeitnehmer*in spätestens fünf Arbeitstage VOR dem beabsichtigten Antritt. Diese muss die konkret verlangte Maßnahme (Karenzierung, Herabsetzung des Arbeitsausmaßes/Teilzeit bzw. Verlagerung der Arbeitszeit), Beginn und Dauer beinhalten. Eine Verlängerung muss spätestens 10 Arbeitstage vor der Verlängerung bei dem*der Arbeitgeber*in einlangen.

WICHTIG: Der Grund für die Maßnahme bzw. deren Verlängerung muss glaubhaft gemacht werden (beispielsweise durch eine ärztliche Bestätigung, durch entsprechende mündliche Mitteilung oder durch ein ärztliches Attest, wobei Arbeitgeber*innen keinen bestimmten Nachweis vorschreiben dürfen). Ebenso ist die schriftliche Bescheinigung des Verwandtschaftsverhältnisses auf Verlangen der Arbeitgeber*innen zu erbringen. 

Als nahe Angehörige gelten im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung:

  • Ehepartner*innen, eingetragene Partner*innen und Lebensgefährt*innen sowie deren Kinder
  • Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern
  • Kinder, Enkelkinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Schwiegerkinder
  • Geschwister

Familienhospizkarenz/-teilzeit kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob Sie mit den nahen Angehörigen im gleichen Haushalt leben oder nicht. 

Als Kinder gelten im Zusammenhang mit der Begleitung bei schwerster Erkrankung:

  • Leibliche Kinder, Kinder von eingetragenen Partner*innen und Lebensgefährt*innen sowie
  • Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder

Familienhospizkarenz/-teilzeit kann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob Sie mit diesen Kindern im gleichen Haushalt leben oder nicht. 

Arbeitgeber*innen haben gegen die Maßnahme der Familienhospizkarenz/-teilzeit ein Einspruchsrecht (Klagemöglichkeit) von fünf Arbeitstagen ab der schriftlichen Meldung (bei Verlängerung der Maßnahme von 10 Arbeitstagen). In diesem Fall entscheidet das Arbeits- und Sozialgericht unter Berücksichtigung der betrieblichen (universitären) Erfordernisse und der Interessen der Arbeitnehmerin*des Arbeitnehmers.
Der Antritt der Maßnahme kann frühestens fünf Arbeitstage nach der Meldung erfolgen, die Vereinbarung eines späteren (günstigeren) Zeitpunkts mit den Arbeitergeber*innen ist möglich. Auch wenn eine Klage der Arbeitgeber*innen beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig ist, kann die Maßnahme bis zum Gerichtsentscheid angetreten werden – außer das Gericht untersagt dies per einstweiliger Verfügung.

Familienhospizkarenz/-teilzeit kann je nach Anlassfall über einen unterschiedlichen Zeitraum in Anspruch genommen werden:

  • Anlassfall Sterbebegleitung: zunächst bis zu drei Monate, bei Bedarf ist eine Verlängerung um maximal drei weitere Monate möglich (insgesamt maximal sechs Monate pro Anlassfall).
  • Anlassfall Begleitung eines schwerstkranken Kindes: zunächst bis zu fünf Monate, bei Bedarf Verlängerung um weitere vier Monate (insgesamt maximal neun Monate pro Anlassfall)
    In Bezug auf die Begleitung schwersterkrankter Kinder wird bei einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie und/oder der Verschlechterung des Gesundheitszustandes (auch nach einer vorübergehenden Verbesserung) und/oder dem Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes von einem neuen Anlassfall ausgegangen – so dass eine neuerliche Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz/-teilzeit möglich ist (Neuerliche Inanspruchnahme: maximal zwei weitere Male in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten) 

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