Gesetzlich geregelte Maßnahmen (Mitarbeitende)
Jede Pflegesituation stellt für die zu pflegende aber auch für die pflegende Person eine Herausforderung dar. Je nach konkreter Pflegesituation bedarf es einer kürzeren oder einer längeren Pflege durch An- und Zugehörige bzw. Zeit, um die Pflege entsprechend zu organisieren. Um diesen unterschiedlichen Bedarfen zu entsprechen, gibt es in Österreich verschiedene gesetzlich geregelte Maßnahmen.
Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) und erweiterte Pflegefreistellung
Die Pflegefreistellung entspricht einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen mit Entgeltfortzahlung – für Kurzzeitpflege; Stand: 26. April 2024; Pflegefreistellung, BM Arbeit und Wirtschaft neInformationen). Es besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegefreistellung ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Für die Pflege und Betreuung von Kindern, nahen Angehörigen sowie Haushaltsangehörigen können Arbeitnehmer*innen pro Kalenderjahr eine Freistellung im Gesamtausmaß einer Wochenarbeitszeit in Anspruch nehmen. Die Pflegefreistellung kann auch stundenweise genommen werden. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besteht nach vollständigem Verbrauch der ersten Woche ein Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren Wochenarbeitszeit.
- Wichtig: Entscheidend für die Pflegefreistellung im Falle von erkrankten nahen Angehörigen bzw. erkrankten Haushaltsmitglieder ist der Pflegebedarf. Anspruch auf Pflegefreistellung besteht somit sowohl bei akuten als auch bei chronischen Erkrankungen.
- Meldepflicht: Das Vorliegen des Diensthinderungsgrundes, d.h. die Inanspruchnahme von Pflegeurlaub, ist dem*der unmittelbaren Vorgesetzten sowie der Abteilung HR-Personalabteilung (E-Mail: HR-Pflegefreistellung) ehestmöglich mitzuteilen. Ein Nachweis ist (mündlich oder schriftlich) zu erbringen. Ab dem zweiten Pflegetag/Arbeitstag ist für die Pflege von Erwachsenen eine Bestätigung zu übermitteln.
- Das Formblatt zur Meldung von Pflegefreistellung finden Sie im Intranet: HR-Personalabteilung. Dieses ist nach der Pflegefreisstellung vollständig ausgefüllt zeitnah an die HR zu übermitteln..
Sonderurlaub
Unter Sonderurlaub ist die Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund von privaten und/oder familiären Angelegenheiten aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen ( Kollektivvertrag Universitäten, §16 (4)) zu verstehen. Die Mitarbeiter*innen behalten für den Zeitraum Anspruch auf die vollen Bezüge.
Sonderurlaub kann aufgrund unterschiedlicher Gründe und je nach Grund in unterschiedlichem Ausmaß (1 bis max. 3 Tage) in Anspruch genommen werden.
- Meldepflicht: Die Universität Salzburg ist ehest möglich, jedenfalls aber unverzüglich nach Eintritt der Dienstverhinderung zu informieren. Ein Nachweis ist (nachträglich zu erbringen.
- Das Formular zur Beantragung des Sonderurlaubs finden Sie im Intranet der Universität Salzburg.
Pflegekarenz/-teilzeit
Die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. -teilzeit soll die bessere Vereinbarkeit von familiären Pflegeaufgaben mit dem Beruf gewährleisten und ist als vorübergehende (Überbrückungs-)Maßnahme (im Ausmaß von 1 bis 3 Monate) bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf von nahen Angehörigen bzw. zur Entlastung von pflegenden Personen gedacht (Informationen, BMASGPK, Stand: 22. April 2025) Ziel ist es, in dieser Zeit eine (längerfristig stabile) Pflegesituation (neu) zu organisieren. Die Arbeitnehmenden können je nach individuellem Bedarf wählen zwischen:
- Pflegekarenz gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes (bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf Pflegekranzgeld) und
- Pflegeteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgeltes (bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf aliquotem Pflegekarenzgeld).
Familienhospizkarenz/-teilzeit
Familienhospizkarenz/-teilzeit ( BMASGPK, Stand 4. Jun. 2024) bietet Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sterbende nahe Angehörige sowie schwersterkrankte Kinder über einen bestimmten Zeitraum zu begleiten, wodurch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhöht werden soll. Familienhospizkarenz zur Begleitung sterbender naher Angehöriger kann bis zu 3 Monate (mit der Möglichkeit auf eine Verlängerung um max. 3 weitere Monate) pro Anlassfall in Anspruch genommen werden und zur Begleitung schwersterkrankter Kinder bis zu 5 Monate (mit der Möglichkeit auf Verlängerung um max. 4 weitere Monate) je Anlassfall. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (nach einer vorübergehenden Besserung) des Kindes oder eine neuerliche Therapie des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt gilt als neuer Anlassfall – die Familienhospizkarenz/-teilzeit kann bis zu zweimal neuerlich in Anspruch genommen werden.
Die Arbeitnehmenden können je nach individuellem Bedarf wählen zwischen:
- einer Familienhospizkarenz, d.h. der gänzlichen Freistellung von der Arbeitsleistung gegen gänzlichen Entfall des Entgelts (bei gleichzeitigem Anspruch auf Pflegekarenzgeld)
- einer Familienhospizteilzeit gegen aliquoten Entfall des Arbeitsentgelts (bei gleichzeitigem Anspruch auf aliquotem Pflegekarenzgeld)
- Änderung der Lage der Arbeitszeit (z.B. von Früh- auf Spätdienst).
Familienhospizkarenz/-teilzeit kann gleichzeitig auch von mehreren Angehörigen in Anspruch genommen werden.
Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalten
Seit 1. Nov. 2023 haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf Freistellung, um Kinder unter 14 Jahren bei stationären Rehabilitationsaufenthalten zu begleiten ( BMASGPK, Stand 4. Jun. 2024) Diese Maßnahme soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erhöhen. Die Freistellung erfolgt gegen Entfall des Arbeitsentgelts für diese Zeit (bei gleichzeitigem Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld sowie eine sozialversichtungsrechtiche Absicherung).
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind:
- Die Begleitung des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung muss therapeutisch notwendig sein. Entsprechend ist die Bewilligung des Reha-Aufenthaltes für den jeweiligen Elternteil durch den Sozialversicherungsträger eine Voraussetzung.
- Die geplante Freistellung für die Reha-Begleitung eines Kindes ist dem*der Arbeitgeber*in spätestens eine Woche nach Zugang der Reha-Bewilligung durch den SV-Träger bekannt zu geben. Dafür ist die Vorlage der Bewilligung sowie die Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation erforderlich.
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nur bei einer therapeutischen Notwendigkeit und der Bewilligung durch den SV-Träger für beide Elternteile zulässig.