Finanzielles

(Ausgenommen Mobilitäten ins Vereinigte Königreich. Informationen hierzu finden Sie hier)

Studierende, die im Rahmen von Erasmus+ einen Auslandsaufenthalt  zu Studien- oder Praktikumszwecken absolvieren, erhalten neben dem Erlass der Studiengebühren im Ausland einen Erasmus+ Zuschuss. Es handelt sich dabei um ein Teilstipendium zur Abdeckung der Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes.  Der Erasmus+ Zuschuss wird ausschließlich von der Abteilung Internationale Beziehungen ausbezahlt.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur finanziellen Unterstützung während Ihres Erasmus+ Aufenthalts:

  • Erasmus+ Zuschuss (inkl. Reisekosten-Zuschuss; Zero Grant)
  • Finanzielle Top-ups
    • Top Up: Studierende mit Kind
    • Top Up: Studierende mit Behinderung
    • Top Up: Studierende mit gesundheitlichen Problemen (physisch/psychisch), wenn dadurch erhöhter finanzieller Aufwand während des Auslandsaufenthaltes entsteht (im Vergleich zum Aufenthalt im Entsendeland)
    • Inklusionsunterstützung
  • BezieherInnen von Studienbeihilfe
  • Erlass Studiengebühren

Erasmus+ Zuschuss

Was und wieviel wird gefördert?

Siehe: Überblick Fördersätze Erasmus+ 2025/26

 

Studierende der Universität Salzburg erhalten folgende Erasmus-Förderung:

A) Individuelle Unterstützung

Dabei handelt es sich um eine monatliche Pauschale, die auf Grundlage der tagesgenauen Berechnung kalkuliert wird für die Zeit, die zu Studien- oder Praktikumszwecken physisch an der Gasteinrichtung verbracht wird.
Die Programmländer sind in drei Ländergruppen unterteilt, wie im Programmleitfaden der Europäischen Kommission definiert.
Details siehe „Überblick Fördersätze“.

Hinweis: Ein Monat wird laut Erasmus+ Richtlinien pauschal mit 30 Tagen berechnet
Die Zuschüsse können nur für den physischen Teil einer Mobilitätsaktivität angewendet werden!

ACHTUNG:
Eine rückwirkende Beantragung der Förderung ist nicht möglich!
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erasmus+ Förderung! Die Vergabe ist an die Budgetverfügbarkeit pro Studienjahr gebunden.

Wichtig: Um die Erasmus+ Förderung zu erhalten, müssen als Minimalerfordernis drei ECTS-Credits pro Monat an der Partnerhochschule absolviert werden. Die Österreichische Nationalagentur (OeaD) gibt auch eine Mindestdauer von zwei ganzen Monaten (60 Tagen) vor.

B) Reisekostenzuschuss

Die Reisekostenunterstützung stellt einen Zuschuss zu den Kosten dar, die den Teilnehmenden für die Reise von ihrem Herkunftsort zum Ort der jeweiligen Aktivität und zurück entstehen. Die Reisekostenunterstützung wird von der Universität Salzburg mit der ersten Rate von 70 % der Gesamtfördersumme an Sie ausbezahlt.

Die Höhe der Reisekostenunterstützung richtet sich nach der zurückgelegten Distanz, die mit Hilfe des  Distance Calculators berechnet wird (Start: Adresse der Heimathochschule, End: Adresse der Partnerhochschule) und Verkehrsmittel. Details siehe „Überblick Fördersätze“.

Wichtig: Es wird erwartet, dass Strecken von weniger als 500 km mit emissionsarmen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden.

Green Travel: Wenn umweltfreundliche Verkehrsmittel genutzt werden, kann die höhere Pauschale des Reisekostenzuschusses berechnet werden. Als Dokumentation dient die Ehrenwörtliche Erklärung, die als Teil der Bewerbungsunterlagen unterschrieben einzureichen ist.
Siehe Vorlage unter Dokumente/Links.

Neu ab 2025: Wenn die Reise durch andere Mittel als Erasmus+ gefördert bzw. unterstützt wird, dürfen laut den Richtlinien der österreichischen Nationalagentur (OeAD) und des BMBWF keine Reisekosten über Erasmus+ beantragt werden.

Studierende, die beispielsweise im Rahmen der Auslandsbeihilfe der Studienbeihilfenbehörde eine Reisekostenunterstützung erhalten, dürfen also keine Reisekosten aus Erasmus+ in Anspruch nehmen. Diese Regelung betrifft ausschließlich die Reisekostenunterstützung – die eigentliche Erasmus+ Förderung ist davon nicht betroffen.

Wenn Sie betroffen sind, müssen Sie entscheiden, aus welchen Mitteln Sie eine Reisekostenunterstützung erhalten wollen:

  1. Wenn Sie Reisekostenzuschuss über andere Mittel als Erasmus+ (z. B. die österreichische Auslandsbeihilfe) beziehen, verzichten Sie auf die Erasmus+ Reisekostenunterstützung.  

  2. Wenn Sie es vorziehen, die Reisekostenunterstützung von Erasmus+ zu erhalten, können Sie freiwillig auf die Reisekostenunterstützung der Auslandsbeihilfe verzichten und haben Anspruch auf Reisekosten über Erasmus+. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde und laden die entsprechende Bestätigung nach Abschluss Ihres Aufenthalts auf Mobility Online hoch.  

Mit Unterzeichnung der Ehrenwörtlichen Erklärung „Reisekostenfinanzierung“ wird die verbindliche Angabe der Entscheidung im Rahmen der Stipendienbewerbung eingereicht.

In jedem Fall ist die Abteilung Internationale Beziehungen/Erasmus+ verpflichtet, nach dem Auslandsaufenthalt zu kontrollieren, ob Studierende Reisekostenunterstützung aus anderen Mitteln erhalten haben. Erst danach können die Berechnung und etwaige Anpassung der zweiten Rate der Erasmus+ Förderung erfolgen.  

Für Teilnehmende, deren Reisekosten durch keine anderen Mittel als Erasmus+ gefördert werden, besteht kein Handlungsbedarf.

Förderbedingungen

Die Finanzierung aus Erasmusmitteln richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Budget!

Die Mobilität von Studierenden zu Studienzwecken ist unter folgenden Bedingungen förderfähig:

  • für die Dauer des Studiums an der Gasthochschule  > beachten Sie die Vorlesungszeit, nicht die Semesterdaten!
  • derzeit für maximal 5 Monate (d. h. 150 Tage) im Rahmen der Vorlesungszeit
  • zusätzliche Mobilitätstage (falls nachgewiesen) werden von Erasmus+ nur mit zero-grant abgedeckt (keine zusätzliche Finanzierung) > Details zero-grant siehe unten
  • Förderung nur für ein Semester pro Student und Studienjahr (keine Verlängerung möglich). Ausnahme ggf. für Double degree Studierende.

Der Erasmus+ Zuschuss wird in zwei Raten ausbezahlt: 70% bei Antritt des Aufenthalts und 30% nach dem Aufenthalt. Die Abrechnung erfolgt tagesgenau.
Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung der 2. Rate des Erasmus+ Stipendiums erst nach Einreichung und Prüfung der Abschlussunterlagen NACH Aufenthalt erfolgt.

Grundsätzlich sind 30 ECTS pro Semester zu erbringen, wenigsten aber 3 ECTS pro Aufenthaltsmonat, die an der Heimatuniversität anerkannt werden. Die Rückforderungsgrenze für den Zuschuss ist abhängig von der Aufenthaltsdauer; wenn Sie nicht mindestens 3 ETCS pro Aufenthaltsmonat erbringen, muss der Zuschuss zurückgezahlt werden. Dabei zählen die an der Universität Salzburg anerkannten ECTS!


Erläuterung Erasmus+ Zero-Grant:

  • Erasmusaufenthalt ohne finanziellen Zuschuss unter Beibehaltung des Erasmusstatus (z.B. Befreiung von Studiengebühren)
  • Die Differenz zwischen tatsächlicher Aufenthaltsdauer (Mobilitätsphase) und finanziell geförderter Aufenthaltsdauer (Erasmus-Förderzeitraum) wird als Zero Grant-Zeitraum bezeichnet
  • Zero-Grant Zeitraum:
    > zählt zur allgemeinen Erasmus- Mobilitätsphase
    >  wird auf insgesamt verfügbaren Erasmus-Förderzeitraum von 12 (bzw. 24) Monaten pro Studienphase angerechnet
    > muss mit ECTS abgedeckt sein (3 ECTS/Monat)

  •  Beispiel: E+ Auslandsaufenthalt geplant für 6 Monate (= Mobilitätsphase), davon 5 Monate gem. E+ Richtlinien gefördert durch PLUS (= Erasmus-Förderzeitraum) und 1 Monat zero grant (= zero grant Zeitraum)
    > gesamte Mobilitätsphase als Erasmus-Aufenthalt erfasst
    > Nachweise müssen für gesamte Mobilitätsphase (= 6 Monate) erbracht werden:  Aufenthaltsbestätigung;  ECTS-Nachweise (mind. 3 ECTS/Monat anerkannt an der PLUS)


Finanzielle Top-Ups

Zusätzlich zum Erasmus+ Zuschuss können weitere finanzielle Förderungen (Top-Ups) für benachteiligte Gruppen beantragt werden:

  • a) für Studierende mit Kind(ern), die das Kind bzw. die Kinder auf den Erasmus+ Aufenthalt mitnehmen.
  • b) Studierende mit einer Behinderung
  • c) Studierende mit gesundheitlichen Problemen (physisch/psychisch), wenn dadurch erhöhter finanzieller Aufwand während des  Auslandsaufenthaltes entsteht (im Vergleich zum Aufenthalt im Entsendeland).

Wenn dies auf Sie zutrifft, können Sie das Top-up für Studiernede mit „Geringeren Chancen – Fewer Opportunities“ zusätzliche als Erasmus+ Förderung pro Monat (tageweise aliquot berechnet) beantragen. ACHTUNG: Die Antragsstellung findet im Zuge der Bewerbung für das E+ Stipendium statt. Eine rückwirkende Beantragung des Top-ups ist nicht möglich!

Als Nachweise für das Top-up können folgende Dokumente herangezogen werden:

a) Geburtsurkunde, ggf. Nachweise über die Obsorge, Nachweis über den Aufenthalt des Kindes/der Kinder im Gastland

b) bei Behinderung: Behindertenpass oder ein anderer Nachweis

c) bei gesundheitlichen Problemen: ärztliches Attest und ein Nachweis über die entstehenden Mehrkosten, im Vergleich zum Aufenthalt im Entsendeland, z.B. ehrenwörtliche Erklärung der Studierenden; Rechnungen; Rezepte; andere Dokumente, die die Mehrkosten beweisen.

Inklusionsunterstützung

Darüber hinaus kann Inklusionsunterstützung beantragt werden, die die zusätzlichen finanziellen Kosten abdecken soll, die im Zusammenhang mit einer bestimmten persönlichen Situation im Rahmen des Erasmus+ Aufenthalts tatsächlich anfallen (v.a. Teilnehmenden mit körperlichen, psychischen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen)

Welche Kosten können bei der Inklusionsunterstützung beantragt werden? Einige Beispiele (Auswahl):

• Reisekosten für für notwendige medizinische Kontrolluntersuchungen im Heimatland etc.
• Reise und Aufenthaltskosten für Persönliche Assistenz oder Begleitperson
• Kosten für Gebärdensprachdolmetscher/innen und Mitschreibtutor/innen
• Versandkosten, Transportkosten etc.

Wichtig: Bei der Vorbereitung Ihres Erasmus+ Aufenthalts bitten wir Sie um Bekanntgabe Ihrer Situation sowie um Einschätzung der Mehrkosten, die voraussichtlich bei Ihrer Erasmus+ Mobilität bzw. im Gastland entstehen. Bitte wenden Sie sich so früh wie möglich an das International Office. Ein Antrag auf Inklusionsunterstützung mit einer detaillierten Kostenaufstellung muss mindestens acht Wochen vor Beginn der Mobilität an die Nationalagentur geschickt werden.


Bezieher*innen von Studienbeihilfe

Bezieher*innen von Studienbeihilfe können bei der Stipendienstelle auch einen Antrag auf Beihilfe zum Auslandsstudium stellen („Auslandsbeihilfe„). Der gleichzeitige Bezug von Beihilfe für das Auslandsstudium  und  Erasmus+  Zuschuss  für  denselben  Aufenthalt ist seit dem Studienjahr 2019/20 erlaubt. Hier finden Sie  Informationen zur Höhe der Auslandsbeihilfe sowie des Reisekostenzuschusses.

NEU: Wenn die Reise durch andere Mittel als Erasmus+ gefördert bzw. unterstützt wird, dürfen laut den Richtlinien der österreichischen Nationalagentur (OeAD) und des BMBWF keine Reisekosten über Erasmus+ beantragt werden. Details im oberen Kapitel dieser Seite unter „Reisekostenzuschuss“

Bitte beachten Sie, dass Sie als Bezieher*in von Auslandsbeihilfe nach Abschluss des Auslandsaufenthalts einen Leistungsnachweis bei der Stipendienstelle einreichen müssen (auch hier gilt die Mindestanforderung von 3 ECTS pro Aufenthaltsmonat), da Sie ansonsten die gesamte Auslandsbeihilfe zurückzahlen müssen. Die Studienbeihilfe („Inlandsbeihilfe“) selbst ist davon nicht betroffen.


Studiengebühren

Während des Erasmus+ Aufenthalts sind Sie an der Universität Salzburg und an der Gastuniversität von Studiengebühren befreit.
Achtung: Sie müssen aber auch während des Auslandsaufenthalts unbedingt fristgerecht (!) den ÖH-Beitrag einzahlen – ansonsten werden Sie exmatrikuliert!
Manche Gastuniversitäten erheben von den Erasmus+ Incomings Beträge, die dem ÖH-Beitrag ähnlich sind –  von diesen Beiträgen können Sie nicht befreit werden.

Eine Beurlaubung an der Universität Salzburg ist während eines Auslandssemesters nicht möglich. Studierende, die gleichzeitig an mehreren Universitäten studieren, müssen den geplanten Auslandsaufenthalt jedenfalls jeder anderen Universität melden, wenn sie die Zulassung aufrechterhalten wollen.

Die Befreiung von Studiengebühren gilt nur für die Zeit des Auslandsaufenthaltes. Ein innerhalb dieses Zeitraumes absolvierter Auslandsaufenthalt führt nicht zu einer späteren Befreiung von Studiengebühren.
Ein Erasmus+ Auslandsaufenthalt verlängert die Anzahl der Toleranzsemester nicht! Nach Absolvierung der Mindeststudienzeit + 2 Toleranzsemestern ist der Studienbeitrag zu zahlen.
Für BezieherInnen der österreichischen „Studienbeihilfe“ kann unter gewissen Voraussetzungen und bei rechtzeitiger Bekanntgabe eine Verlängerung der Toleranzsemester beantragt werden. Ansprechpartner dafür ist die   Stipendienstelle

Der Bezug von Familienbeihilfe hingegen könnte aufgrund eines Erasmus+ Aufenthalts möglicherweise um ein Semester verlängert werden. Bitte erkundigen Sie sich hierfür direkt beim Finanzamt!



Sonstige hilfreiche Links für Studierende mit körperlichen, mentalen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen:

 


Datenschutz

Persönliche Daten sind vertraulich und werden entsprechend den jeweiligen Bundesgesetzen nur insoweit weiterverarbeitet, als dies für Ihr Ansuchen und Ihre Teilnahme am Programm Erasmus+ notwendig ist.

Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.

Kofinanziert von der Europäischen Union