Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Verlängerung
  • Rücktritt/Abbruch/Verkürzung
  • Abwicklung nach Aufenthalt (Aufenthaltsbestätigung; Anerkennung)

Alle notwendigen Erasmusdokumente sind unter Dokumente/Links bereitgestellt.


Verlängerung WÄHREND des Aufenthaltes

Eine Verlängerung bestehender Aufenthalte ist nicht möglich.
Wenn Ihr Aufenthalt im Wintersemester stattfindet und Sie sich entscheiden, auch das Sommersemester an der selben Institution verbringen zu wollen, sind eine neue Nominierung und Bewerbung zu den gesetzten Fristen für das SoSe notwendig.


Rücktritt/Abbruch/Verkürzung

Sollten Sie sich gezwungen sehen, noch vor Antritt von Ihrem Erasmus+ Aufenthalt zurückzutreten, bzw. (wenn Sie bereits im Ausland sind) Ihren Erasmus+ Aufenthalt frühzeitig zu beenden, dann führen Sie bitte die entsprechenden Schritte in Mobility Online aus. Auch Verkürzungen werden über Mobility Online abgewickelt.

Informieren Sie in jedem Fall die AfIB PLUS via sowie Ihre/n zuständigen E+ KoordintorIn an FB und die verantwortliche Person an der Gastinstitution.


NACH dem Aufenthalt

Nach dem Aufenhalt sind für die Auszahlung der 2. Rate des E+ Stipendiums folgende Dokumente in der Abteilung für Internationale Beziehungen einzureichen (persönlich oder per Mail):

  • Transcript of Records (ausgestellt von der Gastuninversität)
  • Aufenthaltsbestätigung
  • Anerkennungsbescheid der PLUS

Aufenthaltsbestätigung

Vor Ihrer Rückkehr müssen Sie sich von der Gastuniversität eine Aufenthaltsbestätigung über den gesamten Zeitraum Ihres Erasmus+ Aufenthalts unterschreiben lassen. Eine Vorlage finden Sie hier auf dieser Webseite im Downloadbereich. Sie können ebenso ein etwaiges Formular der Gastuniversität verwenden.

Achtung: Die Aufenthaltsbestätigung darf frühestens 5 Tage vor Ende Ihres Aufenthalts (laut Bestätigung) unterschrieben worden sein, da sie andernfalls nicht akzeptiert wird.

Neue Programmgeneration (Mobilitäten mit Beginn am oder nach dem 01.09.2021, ausgenommen UK): Nach Ende des Aufenthalts müssen Sie innerhalb von vier Wochen die Aufenthaltsbestätigung im Original dem International Office zukommen lassen (persönlich oder eingeschrieben per Post). Die Aufenthaltsbestätigung kann auch per Email akzeptiert werden, wenn Sie direkt von der Gastuniversität an das International Office gesendet wird. Erst dann bekommen Sie die zweite, letzte Rate Ihres Erasmus+ Zuschusses ausbezahlt. Sollte Ihr Aufenthalt kürzer gewesen sein, als ursprünglich angegeben, wird Ihnen dies tageweise von der letzten Rate abgezogen.

Alte Programmgeneration (Mobilitäten mit Beginn vor 01.09.2021 oder nach UK): Nach Ende des Aufenthalts müssen Sie innerhalb von vier Wochen die Aufenthaltsbestätigung im Original dem OeAD-Erasmusreferat zukommen lassen (persönlich oder eingeschrieben per Post; NICHT an das International Office der Universität Salzburg). Erst dann bekommen Sie die zweite, letzte Rate Ihres Erasmus+ Zuschusses ausbezahlt. Sollte Ihr Aufenthalt kürzer gewesen sein, als ursprünglich angegeben, wird Ihnen dies tageweise von der letzten Rate abgezogen. Mehr Informatione siehe „Erasmusaufenthalte im UK“

Bei Nichteinreichen der Aufenthaltsbestätigung wird das gesamte Erasmus+ Stipendium zurückgefordert!


Anerkennung

Bei Erasmus+ handelt es sich um ein Vollzeitstudium, Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS pro Semester sind empfohlen.
Gemäß den Erasmus+ Richtlinien müssen für eine Förderung mindestens 3 ETCS pro Aufenthaltsmonat an der Heimatuniversität (= Universität Salzburg) anerkannt werden!
Die detaillierten Bedingungen (z.B. Rückforderungsgrenze für den Mobilitätszuschuss) sind Teil der Zuschussvereinbarung; nähere Infos dazu finden Sie unter „Finanzielles„.

Für Anerkennungen an der PLUS folgen Sie bitte dem Anerkennungsleitfaden HIER.
Für Anerkennungen im Rahmen eines Joint Master kann alternativ auch das Learning Agreement Section C „Anerkennung NACH Aufenthalt“ verwendet werden. Diese ist unter „Downloads“ abrufbar.

Fristen für die Anerkennung:

  • 2 Monate nach der Rückkehr aus dem Ausland
  • Studierende, deren Aufenthalt im Juni oder später endet: 15. November


Sollte aus Verschulden der Studierenden die Anerkennung nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen werden können, kann es zur Rückforderung des gesamten oder eines Teiles des Mobilitätsstipendiums kommen.

BezieherInnen von Studienbeihilfe müssen Anerkennungsunterlagen auch bei der Stipendienstelle einreichen. Bitte beachten Sie hier die internen Fristen und Richtlinien der Stipendienstelle.

Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung der 2. Rate des Erasmus+ Stipendiums erst nach Prüfung des Anerkennungsbescheides und der Aufenthaltsbestätigung erfolgt.


Datenschutz

Persönliche Daten sind vertraulich und werden entsprechend den jeweiligen Bundesgesetzen nur insoweit weiterverarbeitet, als dies für Ihr Ansuchen und Ihre Teilnahme am Programm Erasmus+ notwendig ist.

Dieses Projekt wurde mit Unterstützung der Europäischen Kommission finanziert. Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung trägt allein der Verfasser; die Kommission haftet nicht für die weitere Verwendung der darin enthaltenen Angaben.

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